Auch in Architekten- und Ingenieurverträgen werden von Auftraggebern zunehmend formularmäßig Sicherheiten verlangt. Während sich dies bislang vor allem auf die Gewährleistungszeit erstreckte, verlangen Auftraggeber vom Auftragnehmer verstärkt auch Sicherheiten für die Erfüllungszeit, also regelmäßig Vertragserfüllungs- und Mängelbürgschaften. Bei Bauverträgen ist eine solche Absicherung von Ansprüchen seit langem Praxis; ihre Berechtigung in Architekten- und Ingenieurverträgen ist angesichts bestehender Haftpflichtversicherungen auf Planerseite fraglich. Umso wichtiger ist, dass die Rechtsprechung formularmäßig vom Auftraggeber vorgegebenen Sicherungsabreden klare Grenzen setzt. Überschneiden sich die Zeiträume, in denen der Auftragnehmer sowohl eine Vertragserfüllungs- wie auch eine Mängelbürgschaft zu stellen hat und führt dies zu einer Absicherung von deutlich mehr als 5 % der Auftragssumme, ist die zugrunde liegende Abrede wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, mit der Folge, dass der Auftragnehmer beide Sicherheiten zurückverlangen kann. Hierauf weist der BGH in einer aktuellen Entscheidung hin (VII ZR 159/19).