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2018

Update Mindestlohn

Seit Dezember 2014 gibt es die Mindestlohnkommission, welche von der Bundesregierung berufen wird. Alle zwei Jahre berät diese über den aktuellen Mindestlohn und überprüft dessen Höhe auf Angemessenheit. Am 26.06.2018 hat die Mindestlohnkommission ihren insgesamt zweiten Anpassungsbeschluss gefasst. Demnach soll der Mindestlohn von aktuell 8,84 € schrittweise wie folgt erhöht werden: Zum 01.01.2019 zunächst auf 9,19 €, zum 01.01.2020 dann auf 9,35 € brutto je Zeitstunde. Der Bericht der Kommission geht nun an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, der dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen wird.

Rechtsunsicherheiten bezüglich des Mindestlohnes und der Gestaltung arbeitsvertraglicher Verfallklauseln hat das BAG nun (endlich) mit Urteil vom 18.09.2018 beseitigt. Bislang war nicht höchstrichterlich geklärt, ob eine Verfallklausel in Arbeitsverträgen unwirksam ist, wenn sie den Anspruch auf Mindestlohn nicht explizit ausschließt. Die Richter urteilten jetzt, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasse, gegen das Transparenzgebot verstoße und daher unwirksam sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.

In der Praxis sollten bestehende Arbeitsverträge unbedingt überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Denn Verfallsklauseln, die unverzichtbare Ansprüche, wie die auf den gesetzlichen Mindestlohn, nicht explizit ausschließen, werden vom BAG als insgesamt unwirksam erachtet. Folge dieser Unwirksamkeit ist, dass auch anderweitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht durch die unwirksame Verfallklausel erfasst werden und über das „Verfallsdatum″ hinaus geltend gemacht werden könnten.

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