Bauwerke können urheberrechtlichen Schutz genießen. Daher lässt das Vergaberecht Direktaufträge an den Urheber zu, die ohne Bestehen des Urheberrechts im Wettbewerb vergeben werden müssten. Der Urheber kann aber mit dieser der Vergabestelle eingeräumten Möglichkeit zur Direktvergabe die Erteilung des Auftrages an sich nicht im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erzwingen. Das Vergaberecht schützt den Wettbewerb, den der Urheber im konkreten Fall bekämpfte (OLG München, Verg 3/20). Ein Bieteranspruch auf Fehlen von Konkurrenz ist dem Vergaberecht fremd. Ein bestehendes Urheberrecht wird hierdurch nicht ausgehebelt. Es kann wirksam auf dem ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden, gerichtet auf Unterlassung des Eingriffs, nicht aber auf Erteilung eines konkreten Auftrages.