Erleidet ein Mitarbeiter eines vom Bauherrn beauftragten Werkunternehmers auf der Baustelle einen Unfall und ist dieser auf eine unzureichende Absicherung zurückzuführen, haftet der Bauherr dem Angestellten auf Schadensersatz. Das OLG Düsseldorf (21 U 223/14) führte hierzu aus, dass sich der Bauherr nicht darauf berufen könne, er habe für die Bauüberwachung einen Architekten eingeschaltet. Im konkreten Fall war ein Mitarbeiter eines auf der Baustelle tätigen Unternehmers durch eine nicht abgesicherte Schachtöffnung eines dunklen Raums gestürzt und hatte sich hierbei Verletzungen zugezogen. Das Unternehmen des Angestellten traf kein Verschulden, da es nicht in der Pflicht stand, die Baustelle ständig auf Gefahrenquellen für die eigenen Mitarbeiter zu untersuchen. Allerdings musste sich der gestürzte Handwerker ein Mitverschulden von 30 Prozent zurechnen lassen, da er vor dem Betreten des dunklen Raumes durch Ausleuchten hätte überprüfen müssen, ob sich hier ungesicherte Öffnungen befinden. Denn es war ihm bekannt, dass wegen der konkreten Ausführung auf der Baustelle mit einer Vielzahl von Schachtöffnungen gerechnet werden musste.