Erbringt der Architekt für seinen Auftraggeber eine unzulässige Rechtsberatung, so haftet er für einen hierdurch entstandenen Schaden. In einem Fall des OLG Koblenz (3 U 2182/19) hatte ein mit den Leistungsphasen 5 bis 7 beauftragter Architekt dem Bauherrn in einer unklaren Vertragssituation den Rat gegeben, den Vertrag mit dem Bauunternehmen (außerordentlich) zu kündigen. Das OLG Koblenz entschied, dass der Architekt damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen habe und dem Bauherren einen durch die Kündigung entstanden Schaden ersetzen müsse. Zwar sei bei der Frage, welche Rechtsdienstleistungen ein Architekt als Nebenleistung erbringen dürfe, grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil dem Architekten schon nach dem Pflichtenprogramm der HOAI eine gewisse Rechtsdienstleistungskompetenz übertragen werde; seine Kompetenzen überschreite der Architekt aber spätestens dann, wenn er - wie vorliegend - zur (außerordentlichen) Kündigung rät und damit in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird. Die Beratung dazu, ob eine Kündigung rechtssicher und zweckmäßig ist, müsse aufgrund ihrer Komplexität den rechtsberatenden Berufen vorbehalten bleiben.