Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 28.03.2018 (VK 1-119/17) erneut die vom Senat ausgeführten Auslegungskriterien für Vergabeunterlagen herangezogen. Danach müssen Vergabeunterlagen klar und verständlich sein, sodass die Bewerber wissen, was von ihnen verlangt wird. Bei mehrdeutigem Verständnis der Vergabeunterlagen ist der Erklärungswert der Vergabeunterlagen nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist somit, wie der verständige, mit der Leistung vertraute und mit Fachwissen ausgestatte Bewerber die Unterlagen verstehen durfte und musste. Somit ist nicht das Verständnis des einzelnen sondern des durchschnittlichen Bewerbers von Bedeutung. Als Indiz für die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Bewerbers kann auch darauf abgestellt werden, wie die Mitbewerber die Unterlagen verstanden haben. Sind nach der Auslegung mehrere Verständnismöglichkeiten möglich, geht dies zulasten des öffentlichen Auftraggebers mit der Folge, dass die Angebote der Bewerber nicht vergleichbar sind und somit auch kein Zuschlag erteilt werden kann bzw. darf.