Mängel der Tragwerksplanung können dazu führen, dass auch der Architekt als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner für die hieraus entstehenden Schäden haftet. Das OLG Frankfurt (11 U 109/11) hat klargestellt, dass die Kenntnis des Architekten nicht über diejenige des Sonderfachmanns hinausgehen muss. Der Entscheidung lag eine Fehleinschätzung des Tragwerksplaners zugrunde, der die eigene Tragwerksplanung zu Unrecht für mangelhaft hielt. Hierdurch kam es zu Bauverzögerungen und weiteren Kosten für den Auftraggeber. Erst später stellte sich heraus, dass die Annahme des Tragwerksplaners falsch war und das Bauwerk auch nach seiner Tragwerksplanung hätte mangelfrei errichtet werden können. Der Architekt konnte hierfür nicht in Haftung genommen werden, da er die unzutreffende Einschätzung des Sonderfachmanns nicht von sich aus überprüfen muss. Anderes gilt nur, falls der Architekt eigene Spezialkenntnisse aufweist, was allerdings vom Auftraggeber zu beweisen ist.