Droht dem Unternehmer keine Inanspruchnahme seines Auftraggebers, kann er seinerseits wegen Mängeln am Bauwerk die von ihm beauftragten Nachunternehmer nicht in Haftung nehmen. Dieser Grundsatz ist durch die Rechtsprechung des BGH bereits seit Längerem bestätigt (Az. VII ZR 8/06). Offenbar hat sich die Entscheidung des BGH in der Baubranche aber noch nicht überall verbreitet. So hatte das OLG Nürnberg (Az. 2 U 609/15) darüber zu entscheiden, ob ein Bauträger seinen Nachunternehmer wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungsanlage in Haftung nehmen kann, obwohl er selbst wegen des Eintritts der Verjährung keine Ansprüche zu befürchten hat. Das OLG verwies den Bauträger auf die Rechtsprechung des BGH und bewertete die Inanspruchnahme des Nachunternehmers als treuwidrig. Die Rechtsprechung ist auch für Architekten interessant, da sie ihrerseits Nachunternehmer in Bauträger- oder Generalplanerkonstellationen sein können. In diesen Fällen ist stets zu prüfen, ob im Hauptvertragsverhältnis bereits Verjährung eingetreten ist.