Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 09.11.2021 entschieden, dass die bloße Veräußerung des Patientenstammes einer (Zahn-) Arztpraxis wegen des Verstoßes gegen das in der Berufsordnung für Ärzte und Zahnärzte enthaltene Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt rechtlich unzulässig ist. Eine gleichwohl geschlossene Vereinbarung im Praxiskaufvertrag ist nichtig im Sinne des § 134 BGB. Im entschiedenen Fall waren die Parteien übereingekommen, mit Blick auf die vom Praxisabgeber beabsichtigte Aufgabe seiner Praxis lediglich einen Kaufvertrag über den Patientenstamm zu schließen. Das Praxisinventar und die Räumlichkeiten sollten nicht übernommen werden. Neben der Übergabe der Patientenkartei verpflichtete sich der Praxisabgeber im Praxiskaufvertrag zur Umleitung sowohl der Anrufe auf dem Telefonanschluss als auch der Aufrufe der Internetseite auf den Telefonanschluss und die Domain des Käufers. Ferner verpflichtete sich der Praxisabgeber dazu, seine Patienten von der Übernahme der Praxis durch den Käufer in einem Rundschreiben zu informieren, und seinen Patienten darin die Fortsetzung der Behandlung durch den Käufer zu empfehlen sowie sie zu bitten, dem Käufer künftig ihr Vertrauen zu schenken.
Der Bundesgerichtshof wertete diese Vereinbarung als einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Zuweisungsverbot, demgemäß es einem (Zahn-) Arzt nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Der Bundesgerichtshof hat in der vereinbarten Rufumleitung und des Rundschreibens, in dem der Praxisabgeber seinen Patienten die Fortsetzung ihrer Behandlung durch den Erwerber ausdrücklich empfohlen und sie zudem gebeten hat, ihm künftig ihr Vertrauen zu schenken, eine verbotene Patientenzuweisung gesehen, die durch die vereinbarte Übergabe der Patientenkartei verstärkt wurde. Der Verkauf eines Patientenstamms ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs – anders als der Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen – somit rechtlich nicht möglich.