Am 28.05.2022 tritt ein Gesetz zur Umsetzung einer weiteren EU-Richtlinie zur Erweiterung von Verbraucherschutzvorschriften in Kraft. Es werden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geändert.
Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes sind:
a) weitreichende Informationspflichten für die Betreiber von Online-Marktplätzen gegenüber Verbrauchern (§ 312k BGB i.V.m. Art. 246d EGBGB)
b) Anpassung der bereits bestehenden Informationspflichten der Unternehmer für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§ 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB) So muss der Unternehmer nun neben seiner Telefonnummer zwingend auch über seine E-Mail-Adresse sowie andere vom ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel informieren; die Angabe einer Faxnummer ist dagegen nicht mehr erforderlich. Das Weiteren muss der Verbraucher künftig über eine auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisierten Preisbildung informiert werden.
c) Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen sowie des Muster-Widerrufsformulars um die zwingende Angabe einer E-Mail-Adresse
d) Einführung eines Verbotstatbestands in Art. 246e EGBGB Völlig neu ist der Verbotstatbestand des Art. 246e EGBGB. Danach stellt die „Verletzung von Verbraucherinteressen“ nunmehr eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann. Dieser Bußgeldrahmen kann auf 4% des Jahresumsatzes ausgedehnt werden, wenn der Unternehmer in den von dem gegenständlichen Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der EU im vergangenen Geschäftsjahr einen Jahresumsatz von mehr als 1.250.000 € erzielt hat.
Der Katalog der bußgeldbewehrten Handlungen ist dabei sehr umfassend. Eine Verletzung von Verbraucherinteressen und damit eine Ordnungswidrigkeit stellt unter anderem die Missachtung folgender Pflichten dar:
die Verletzung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (insbesondere derer aus § 312a BGB, § 312d BGB i.V.m. Art. 256a EGBGB, § 312j BGB und § 312k BGB i.V.m. Art. 246d EGBGB); die Verwendung einer nach § 309 BGB unwirksamen Klausel in Verbraucher-AGB; die Verwendung eines nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprechenden "Bestell-Buttons"; das Ausbleiben einer unverzüglichen Bestätigung des Zugangs eines Widerrufs nach § 356 Abs. 1 S. 2 BGB.
Es lohnt sich daher nochmals kritisch zu prüfen, ob die verbraucherrechtlichen Vorschriften in Ihrem Unternehmen eingehalten werden.