HomeWissenNewsletterdetailVertretung im Widerspruchsverfahren bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten
2021

Vertretung im Widerspruchsverfahren bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten

Wer nicht in die Architektenliste eingetragen ist, darf für sich in nicht mit der Bezeichnung "Architekt" und auch nicht mit vergleichbaren Bezeichnungen wie "Architektenbüro" und "Büro für Architektur" werben. Das OLG Bamberg (3 U 362/20) hat das erstinstanzliche Urteil gegen einen staatlich geprüften Bautechniker bestätigt, der es nun zu unterlassen hat, mit diesen Begriffen für sich zu werben. Nach Auffassung des Senats würde ansonsten der unrichtige Eindruck erweckt, dass die beworbenen Leistungen von einem ausgebildeten, geprüften und eingetragenen Architekten erbracht werden. Dieser Eindruck darf selbst dann nicht entstehen, wenn der mit der Falschbezeichnung Werbende tatsächlich Architektenleistungen erbringen darf und möglicherweise sogar in der Lage ist, die Leistungen in gleicher Qualität wie ein Architekt zu erbringen. Das vom Bautechniker eingewandte extensive Begriffsverständnis des Wortes "Architektur" und seine historische Genese ändern daran nichts, zumal der Gesetzgeber ausdrücklich auch vergleichbare Wortschöpfungen vom Verbot umfassen wollte. Die Entscheid erging zwar zum bayerischen Berufsrecht, allerdings enthalten auch die berufsrechtlichen Regeln in Baden-Württemberg entsprechende Schutzvorschriften für die Berufsbezeichnung von Architekten und Ingenieuren. Wer mit diesen oder ähnlichen Bezeichnungen wirbt, sollte vorher prüfen, ob er hierzu überhaupt berechtigt ist.

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