Nach § 134 GWB hat der öffentliche Auftraggeber alle Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform hierüber zu informieren. In einem Beschluss vom 29.03.2019 hat die Vergabekammer Südbayern klargestellt, dass diese sogenannte Vorabinformation nicht nur auf den internen Bieterbereich einer Vergabeplattform eingestellt werden darf, auf den die Bieter zugreifen können. Selbst der Hinweis in einer separaten E-Mail, in der auf die auf der Vergabeplattform eingestellte Mitteilung hingewiesen wird, reicht nicht aus. Denn - so die Vergabekammer - die Vorabinformation muss an die nicht berücksichtigten Bieter versandt, also ihnen von der Vergabestelle aktiv übermittelt werden. Das bloße Freischalten einer Information über eine Vergabeplattform ist dem Versenden nicht gleichzusetzen.