HomeWissenNewsletterdetailVorgaben der Vergabestelle an Signaturen sind einzuhalten!
2019

Vorgaben der Vergabestelle an Signaturen sind einzuhalten!

Nach § 53 Abs. 1 VgV sind Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote (nachfolgend: Angebote) grundsätzlich in Textform zu übermitteln. Das Angebot muss demnach keine Unterschrift enthalten, sondern lediglich den Aussteller erkennen lassen. Der Auftraggeber kann aber nach § 53 Abs. 3 VgV statt der Textform eine Übermittlung mit fortgeschriebener oder qualifizierter elektronischer Signatur bzw. mit fortgeschriebenem oder qualifiziertem elektronischen Siegel fordern, um die Sicherheit zu erhöhen. Macht der Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch und erfüllt ein Angebot nicht die Vorgaben des Auftraggebers, so ist das Angebot nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.09.2018 zwingend auszuschließen. Eine Nachforderung von Signatur oder Siegel ist nicht zulässig. Bewerber und Bieter sollten deshalb unbedingt die Vorgaben des Auftraggebers beachten und einhalten.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram