Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags, dass der Architekt die Leistungen der seit 01.01.2018 gesetzlich geregelten Zielfindungsphase erbringt, muss der Architekt diese zunächst abschließen und dem Auftraggeber die Ergebnisse dieser Phase zur Prüfung vorlegen, bevor er weitere Planungsleistungen erbringt. Anderenfalls prescht der Architekt mit den weiteren Planungsleistungen vor. Für solche Leistungen besteht kein Vergütungsanspruch.
Das stellte das OLG Frankfurt (29 U 94/21) in einem jüngst ergangenen Urteil fest. Im konkreten Fall hatten die Parteien vertraglich vereinbart, dass der Architekt erst nach Zustimmung des Auftraggebers zu den Ergebnissen der Zielfindungsphase weitere Planungsleistungen erbringen soll. Der Architekt hätte deshalb zumindest eine Kosteneinschätzung erstellen müssen, die erkennen lässt, worauf sie sich bezieht und woraus sie hergeleitet ist. Eine solche Kosteneinschätzung hatte der Architekt in dem zu entscheidenden Fall nicht erstellt. Statt-dessen hatte er bereits mit der Erarbeitung späterer Teilleistungen begonnen (u. a. der Erstellung einer Kostenberechnung im Rahmen von Leistungsphase 3), die er dem Auftraggeber nach einvernehmlicher Aufhebung des Vertrags in Rechnung stellte. Nach den Feststellungen des OLG Frankfurts war der Architekt aber nur berechtigt, ein Honorar für Leistungen der Zielfindungsphase zu verlangen.