In einem vom Bundesgerichtshof am 31.01.2018 durch Beschluss entschiedenen Fall versuchte die Tochter der Betroffenen, für ihre Mutter eine Kontrollbetreuung errichten zu lassen. Die im Jahr 1922 geborene Betroffene hatte ihrer Tochter und ihrer Schwiegertochter 2003 eine General- und Altersvorsorgevollmacht erteilt. In der Vollmachtsurkunde hatte sie bestimmt, dass die Vollmacht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden könne. Die Vollmacht berechtigte die Bevollmächtigten, umfassend tätig zu werden, insbesondere in den Bereichen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge.
Anfang 2015 erkrankte die Betroffene an Demenz. Mitte September 2016 wandte sich deren Tochter an das Amtsgericht mit dem Ziel, eine Kontrollbetreuung einzurichten. Ihre Schwägerin, die in der Nähe der Betroffenen lebte, treffe alle wichtigen Entscheidungen alleine und bereichere sich auf Kosten der Betroffenen. So habe sie bis Dezember 2014 insgesamt 145.000,00 € mit ihrer Kontovollmacht abgehoben und für sich verbraucht.
Der Bundesgerichtshof gab der Tochter dem Grunde nach recht und begründete seine Entscheidung wie folgt: Eine Betreuung dürfe zwar grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich sei. Erforderlich sei sie dann nicht, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Aus diesem Grund stehe eine wirksam errichtete Vorsorgevollmacht einer Betreuung grundsätzlich entgegen. Da vorliegend in der Vorsorgevollmacht festgelegt wurde, dass beide Bevollmächtigte die Vertretung nur gemeinschaftlich ausüben dürfen, müsse aber ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit vorliegen. Andernfalls könne das für eine wirksame gemeinschaftliche Vertretung benötigte Einvernehmen nicht hergestellt werden. Eine derartige Kooperation sei aber zwischen den beiden Bevollmächtigten nicht erkennbar.
Ganz im Gegenteil sei das Verhältnis der beiden so belastet, dass sie nicht zum Wohl der Betroffenen gemeinschaftlich handeln könnten. Für den Bereich der Vermögenssorge müsse zudem geklärt werden, ob aufgrund der Verfügungen der Schwiegertochter eine Kontrollbetreuung im Vermögensbereich erforderlich ist. Die notwendigen Tatsachen muss nun das Landgericht ermitteln.