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2018

Vorsicht bei unklarer Leistungsbeschreibung

Auch einzelne LV-Positionen sind auslegungsfähig. Grundsätzlich ist der Bauvertrag als sinnvolles Ganzes auszulegen. Bleibt unklar, was die am Bau beteiligten Fachkreise unter einer bestimmten Bezeichnung verstehen, ist die Bezeichnung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Im konkreten Fall hatte das OLG Bremen (Az. 2 U 120/17) die Frage zu entscheiden, ob die Bezeichnung des Wortes "(Stahl-)Beton" bedeutet, dass Stahlbeton geschuldet ist oder der Vermerk lediglich die Möglichkeit bietet, eine Ausführung in Stahlbeton zu wählen. Der Senat kam zum Ergebnis, dass die vorangestellte Klammer eine besondere Hervorhebung dessen darstellt, was geschuldet ist. Der vorangestellte Wortbestandteil "(Stahl)" konkretisiert daher nach Ansicht des Senats den nachfolgenden Begriff "Beton". Es sei deshalb trotz der Klammer Stahlbeton geschuldet gewesen. Ob diese Auslegung dem tatsächlichen Willen des Ausschreibenden entsprach, kann nicht mehr festgestellt werden. Die Entscheidung zeigt allerdings, dass bei der Abfassung des LV-Textes mit eindeutigen Begriffen gearbeitet werden sollte, um spätere Streitigkeiten über die Leistungspflichten zu vermeiden.

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