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2018

Wann muss der Bieter auf Mängel in den Vergabeunterlagen hinweisen?

Machen Auftragnehmer von Bauleistungen Nachträge für zusätzliche Leistungen geltend, wendet der Auftraggeber nicht selten ein, der Auftragnehmer habe es versäumt, die Ausschreibung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Deshalb stehe ihm keine zusätzliche Vergütung zu. Diese Argumentation ist regelmäßig unzutreffend; ein Bieter muss nur dann auf Mängel in den Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses klar auf der Hand liegen. Aufklären muss der Bieter über von ihm erkannte bzw. offenkundige Mängel der Vergabeunterlagen dann, wenn diese ersichtlich ungeeignet sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann sich der Auftraggeber gegen Nachträge des Auftragnehmers wehren. Die Voraussetzungen sind also hoch und nur schwer nachzuweisen, wie sich aus einem aktuellen Urteil des OLG Naumburg ergibt (Az. 7 U 17/17).

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