Die Eintragung in die Architektenliste ist mit der Erwartung verbunden, dass der Architekt nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des VG Ansbach (4 K 17.607) nicht mehr der Fall, wenn der Architekt in Vermögensverfall geraten ist. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung führte das VG aus, dass ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte darstelle, da ihm die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit fehle. Damit rechtfertigt der Architekt die Besorgnis, dass sich seine ungeordneten Vermögensverhältnisse auch zu Lasten der Einhaltung der Regeln der Baukunst auswirken können und er seine Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Architekten indiziert einen derartigen Vermögensverfall und berechtigt mithin zum Widerruf der Eintragung.