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2018

Widerruf von Lebensversicherungsverträgen

Lebens- und Rentenversicherungsverträge können unter bestimmten Voraussetzungen auch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden, wenn der Versicherer bestimmte vorgeschriebene Belehrungen und Informationen im Versicherungsschein nicht erteilt hat. Dies gilt sogar dann, wenn der Versicherungsvertrag zwischenzeitlich gekündigt und ausbezahlt wurde. Durch den Widerruf ergibt sich für den Versicherungsnehmer häufig ein höherer Anspruch als bei der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags. Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 21.02.2018 jedoch entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist der Ansprüche des Versicherungsnehmers infolge eines Widerrufs nicht wegen einer unzureichend geklärten Rechtslage hinausgeschoben werde. Wer schon vor mehr als drei Jahren einen Widerruf erklärt und nach dessen Ablehnung durch den Versicherer nicht geklagt hat, kann somit keine Ansprüche mehr geltend machen. Weiter hat der Bundesgerichtshof am 21.03.2018 entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei fondsgebundenen Versicherungen etwaige Verluste der Fonds von seinem Anspruch abziehen lassen muss.

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