Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans erstreckt sich über einen längeren Zeitraum und kann mit unvermeidlichen Verzögerungen verbunden sein. Die teilweise sehr lange Verfahrensdauer soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zulasten eines Bauwilligen gehen, der sich bereit erklärt, sich den bereits verlässlich abzeichnenden Festsetzungen dieses Bebauungsplans zu unterwerfen. § 33 BauGB regelt deshalb die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und ein bestimmter Verfahrensstand erreicht ist und macht diese unter anderem davon abhängig, dass der Vorhabenträger die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 12.12.2018 mit der Frage beschäftigt, wie lange ein solches Anerkenntnis Wirkung entfaltet. Hierzu wurde entschieden, dass die zeitliche Geltung des Anerkenntnisses mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans ende – und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan wirksam ist oder nicht. Der Anerkennende läuft daher nicht Gefahr, sich oder seinen Rechtsnachfolger über einen Zeitraum von Jahren oder gar Jahrzehnten an (möglicherweise sogar unwirksame) Vorgaben zu binden. Aufgrund der beendeten Wirkung des Anerkenntnisses ist es auch nicht ausgeschlossen, dass sich der Anerkennende oder sein Rechtsnachfolger nach Bekanntmachung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans beruft.