Ein Auftragnehmer wird nur dann von der Gewährleistung frei, wenn ein Mangel seines Werks auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf von diesem vorgeschriebenen Stoffe zurückzuführen ist, und er den Auftraggeber über die Folgen der mangelhaften Ausführung aufgeklärt hat. Soweit für den Auftragnehmer Anhaltspunkte für etwaige Mängel ersichtlich sind, hat er den Auftraggeber auf die Bedenken hinzuweisen. Das OLG Naumburg (Az. 5 U 3/17) entschied nun, dass aus technischer Sicht von einem Zimmermann nicht erwartet werden könne, dass er bei Vorliegen einer vollständig bemaßten Dachstuhlzeichnung deren Übereinstimmung mit der statischen Berechnung überprüft. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass die Ausführungsplanung des Architekten der Statik entspricht und musste nicht anhand der Maße in der Zeichnung eine Nachberechnung der Statik vornehmen. Dabei bezog sich das OLG Naumburg auf eine Entscheidung des OLG Köln (Az. 11 U 116/14), das in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschied, dass sich ein Bauunternehmer grundsätzlich auf die Erkenntnisse eines Sonderfachmanns verlassen könne. Er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen.