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2018

Zugesagte Baukostenobergrenze ist einzuhalten

Der Architekt ist verpflichtet, mit seinem Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen des Bauprojektes abzustecken und zur Höhe der Baukosten und zu deren Ermittlung allgemein zu beraten. Darüber hinaus ist er verpflichtet, seine Planung an den Kostenvorstellungen des Bauherrn auszurichten. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass dem Bauherrn ein Schadenersatzanspruch gegen den Architekten wegen Verletzung seiner Beratungspflichten zusteht, falls die vom Bauherrn vorgegebene Obergrenze der Baukosten wirtschaftlich nicht sinnvoll realisiert werden kann (Az. 5 U 44/17). Im konkreten Fall hatte der Architekt sogar mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, den vom Bauherrn vorgegebenen maximalen Finanzrahmen auch im Falle des Wegfalls beantragter Fördermittel sicher einhalten zu können. Dies wurde dem Architekten im Verfahren zum Verhängnis. Sagt der Architekt eine konkrete Obergrenze für die Baukosten zu, muss er dafür Sorge tragen, diese Kosten auch einzuhalten. Anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

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