Der EuGH hat mit Urteil vom 17.06.2021 klargestellt, dass in einer Ausschreibung zu Rahmenverträgen eine Schätzmenge sowie eine Höchstmenge der zu erbringenden Leistungen oder ein Höchstwert anzugeben seien. Dies folge aus dem Grundsatz der Transparenz. Richtig ist, dass die Bieter ohne Kenntnis der voraussichtlich zu liefernden Mengen (Schätzmenge) kaum ein Angebot kalkulieren können. Naheliegend ist aus Sicht der Bieter auch die Angabe einer Höchstmenge oder eines Höchstwerts.
Problematisch ist aber die weitere Vorgabe des EuGH, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliere, wenn die in der Ausschreibung angegebene Höchstmenge oder der angegebene Höchstwert erreicht werde. Zum einen fordert die Vergaberichtlinie für Rahmenverträge lediglich die Festlegung von Bedingungen für die Aufträge insbesondere in Bezug auf den Preis und "gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge". Der Wortlaut der Vergaberichtlinie verlangt also keine Angabe einer Höchstmenge oder eines Höchstwerts. Zum anderen widerspricht es allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn ein Rahmenvertrag – der auf Zeit geschlossen wird – durch das Erreichen einer Höchstmenge oder eines Höchstwerts seine "Wirkung verliert". Trotzdem sind die Vorgaben des EuGH selbstverständlich zu beachten: Dies gilt nicht nur für die bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen zu machenden Angaben, sondern auch für die Beendigung von Rahmenverträgen. Denn die Beendigung tritt unter Umständen nicht erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit ein, sondern bereits früher durch das Erreichen der in der Ausschreibung angegebenen Höchstmenge bzw. des Höchstwerts.