BGH, Urteile vom 11.10.2023 - IV ZR 40/22 und 41/22
Die Urteile betreffen zwei Rentenversicherungsverträge, die auf Basis des VVG 2008 noch vor Einführung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung geschlossen wurden. Nach Auffassung des BGH war die zu den Verträgen verwendete Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs unzureichend. Die Versicherungsnehmer hätten auch über die Pflicht zur Nutzungsherausgabe für den Fall belehrt werden müssen, dass der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt bzw. der Versicherungsnehmer diesem nicht zugestimmt hat. Dieser Fehler sei regelmäßig weder unerheblich noch geringfügig, so dass das Widerrufsrecht auch nach Ablauf der Widerrufsfrist fortbestehe.
Die Rechtsfolgen des Widerrufs richteten sich nach §§ 9, 152 VVG, wenn der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe. Die Zustimmung könne auch durch eine vorformulierte Erklärung im Versicherungsantrag erteilt werden. Gemäß der gesetzlichen Regelung habe der Versicherungsnehmer daher Anspruch auf den nach dem ungezillmerten Deckungskapital berechneten Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten oder auf die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie, wenn das für ihn günstiger sei. Diese Regelung stehe im Einklang mit europäischem Recht.
Bewertung: Die Entscheidungen sind bitter für viele Versicherungsunternehmen, weil der Hinweis auf die Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe regelmäßig in den damals verwendeten Belehrungen nicht enthalten war. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BGH insoweit von seiner pragmatischen Linie der letzten Monate abgewichen ist und diesen „Fehler“ nicht wenigstens als geringfügig eingestuft hat. Die erfreulichen Feststellungen zur formularmäßigen Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist und den Rechtsfolgen des Widerrufs können nur teilweise über das unerfreuliche Ergebnis hinwegtrösten. Auch nur die Aussicht darauf, den Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zu erhalten, wird die „Widerrufs-Prozessindustrie“ weiter befeuern.
Praxishinweis: Bei der Verteidigung in Widerrufs-Rechtsstreiten kommt dem Herausarbeiten der Besonderheiten des Einzelfalls weiterhin große Bedeutung zu. Erfahrungsgemäß bejahen die Instanzgerichte einen Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund Verwirkung oder widersprüchlichen Verhaltens wesentlich großzügiger als der BGH. In der Sachverhaltsdarstellung sollten neben den vom BGH anerkannten Konstellationen der Treuwidrigkeit (mehrfache oder kurz nach Vertragsschluss erfolgte Abtretung als Kreditsicherheit, Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Kündigung) auch weniger eindeutige Indizien wie z. B. Änderungen des Bezugsrechts, Inanspruchnahme von Teilauszahlungen/Policendarlehen und Vertragsänderungen erwähnt werden.
2025
Das Bundeskartellamt hat am 16.04.2025 Sennheiser electronic SE & Co. KG („Sennheiser“), die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH („Sonova“) sowie drei verantwortliche Mitarbeiter wegen vertikaler Preisbindungen im Bereich des Vertriebs von Kopfhörern mit Geldbußen von insgesamt knapp sechs Millionen Euro belegt.
Der Einsatz von IT im Unternehmen muss nicht nur sicher sein, sondern auch regelkonform. Gesetze, interne und externe Regelwerke sind einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die IT-Leistungen im Unternehmen oder durch Externe erbracht werden. Zwei neue Normen haben noch nicht alle Unternehmen präsent: den CRA (Cyber Resilience Act) und den Data Act (EU-Datenverordnung). Außerdem gibt es Neuigkeiten zur Umsetzung von NIS2.
Compliance muss auch in kleinen und mittleren Unternehmen ankommen. Diesem Credo trägt eine neue DIN-Norm Rechnung. Die neue DIN SPEC 91524 bietet einen sehr guten Überblick über Compliance-Themen, die auch kleinere Betriebe betreffen. Denn auch Gesetzesvorgaben, die sich eigentlich an Großunternehmen richten, können KMU in der Lieferkette treffen.
2025
Die EU-Kommission hat die Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zum 20. Juli 2025 endgültig eingestellt. Damit entfällt für Unternehmer die bisher geltende Pflicht, im Impressum und in den AGB auf diese Plattform hinzuweisen.
2025
Mit der Entscheidung G 1/24 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) eine zentrale Frage in der Praxis beantwortet: Ist der Inhalt eines Patentanspruchs im Erteilungs- und Widerrufsverfahren auszulegen, und wenn ja wie?
Die Antwort ist eindeutig – und grundlegend:
Patentansprüche sind stets im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, selbst wenn der Anspruchswortlaut für sich genommen verständlich erscheint.