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04.12.2023

Die EU–Entgelttransparenzrichtlinie kommt

Am 06.12.2023 trat die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) in Kraft. Diese geht über die bereits geltenden Vorgaben des deutschen Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) hinaus und muss bis 07.06.2026 umgesetzt werden. Nach der Richtlinie können Bewerber gegen den (potentiellen) Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle bzw. dessen Spanne geltend machen.

Zusätzlich sollen Mitarbeiter Auskunft über ihre individuelle Entgelthöhe im Vergleich zu den Durchschnittslöhnen im Unternehmen verlangen können, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Arbeitnehmergruppen. Die Richtlinie geht damit nochmals über das bereits geltende EntgTranspG hinaus, wonach nur Mitarbeiter in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten eine geschlechterspezifische Gehaltsauskunft verlangen können. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass künftig auch Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten zur Erstellung eines öffentlich einsehbaren HR-Lageberichts verpflichtet werden, der insbesondere über das geschlechterspezifische Lohngefälle im Unternehmen informieren muss. Verstöße gegen die EntgTranspRL sollen zudem mit Geldbußen belegt werden können.

Da die Ablösung und Modernisierung bestehender Vergütungssysteme aus Arbeitgebersicht – rechtlich wie tatsächlich – ein hochkomplexes Unterfangen ist, sollten Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten zeitnah mit der Einleitung von Maßnahmen beginnen, um den künftigen Anforderungen an eine (geschlechter-) diskriminierungsfreie Vergütungsordnung genügen zu können. Bereits heute müssen Arbeitgeber aber gewarnt sein, dass Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen nach dem bereits geltenden EntgTranspG gegen Gehaltsnachteile gegenüber dem anderen Geschlecht gerichtlich vorgehen können (siehe dazu auch die Besprechung im Newsletter I. Quartal 2023 zur Entscheidung des BAG vom 16.02.2023).

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