
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.
Training von KI als Urheberrechtsverletzung
Das Gericht stufte bereits das Training des KI-Modells als Urheberrechtsverletzung ein. Die Speicherung der Originaltexte innerhalb der Datenstruktur des Modells – ein als „Memorisierung“ bekannter Prozess – stellt laut Urteil eine „Vervielfältigung“ im Sinne des § 16 UrhG dar. Den Beweis für diese Speicherung sah das Gericht darin, dass die KI die Songtexte auf einfache Anfrage hin wiedergeben konnte. Die Berufung auf die Ausnahme für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) scheiterte, da diese Schranke Vervielfältigungen nur zum Zweck der reinen Datenanalyse erlaubt. Da die Texte jedoch im Modell für die spätere Ausgabe gespeichert blieben, wurde dieser Zweck überschritten.
Haftung für die Ausgabe geschützter Inhalte
Auch die anschließende Ausgabe der Liedtexte durch den Chatbot wertete das Gericht als Urheberrechtsverletzung. Diese stellt sowohl eine „Vervielfältigung“ (etwa auf dem Bildschirm des Nutzers) als auch eine „öffentliche Zugänglichmachung“ (§ 19a UrhG) dar. Besonders praxisrelevant ist die klare Zuweisung der Verantwortung: Die Haftung liegt bei den Betreibern der KI, nicht bei den Nutzern, die durch simple Anfragen (Prompts) lediglich den Anstoß zur Ausgabe geben. Als Begründung führte das Gericht die maßgebliche Kontrolle der Betreiber über das System, die Trainingsdaten und dessen Funktionsweise an. Diese Haftung erstreckt sich auch auf leicht veränderte („halluzinierte“) Texte, sofern das Originalwerk darin erkennbar bleibt.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil macht deutlich: Das Training von KI-Modellen mit geschützten Inhalten ohne Lizenzen birgt erhebliche rechtliche Risiken, für die die Entwickler und Anbieter der Technologie haften können. Es ist jedoch wichtig zu differenzieren: Gegenstand der Klage war die Haftung des Betreibers der KI für das Training und die Ausgabe. Eine davon zu trennende Frage ist die Haftung für die weitere Nutzung der von der KI erzeugten urheberrechtsverletzenden Inhalte. Verwendet ein Nutzer diese Inhalte beispielsweise für eine Website oder Werbekampagne, liegt darin eine eigenständige Urheberrechtsverletzung, für die der Nutzer selbst haftet.
Empfehlung für Verträge
Eine solche weitere Nutzung der durch die KI erzeugten urheberrechtsverletzenden Inhalte kann schnell geschehen, zum Beispiel, wenn eine Website oder Kampagne bei einem Dienstleister in Auftrag gegeben wurde und diese bei der Auftragserbringung KI-Anwendungen einsetzen.
Um die Risiken für den Auftraggeber zu reduzieren, ist eine Anpassung der Einkaufsverträge empfehlenswert. Den Dienstleistern sollte vertraglich vorgegeben werden, dass KI-Anwendungen lediglich unterstützend eingesetzt werden dürfen und eine abschließende eigenständige menschliche Bearbeitung mit ausreichender Originalität und Qualität gewährleistet wird. Sinnvoll ist auch die Aufnahme einer Freistellungspflicht des Dienstleisters bei Ansprüchen Dritter, die gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden. Für die Dienstleister ergeben sich andererseits die entsprechenden Haftungsrisiken, wenn ihre (freien) Mitarbeiter im Rahmen von Aufträgen KI-Anwendungen einsetzen. Auch hier sind entsprechende Vereinbarungen sehr empfehlenswert.
Für eine Prüfung und Anpassung Ihrer Vertragsbedingungen können Sie gerne jederzeit auf uns zukommen.
2025
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung und anschließender Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist liegt regelmäßig kein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers i.S.v. § 615 S. 2 BGB vor, wenn nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.