HomeWissenVeröffentlichungenNachträge prüfen – steckt die „Mehrleistung“ bereits im Leistungsverzeichnis?
18.03.2026

Nachträge prüfen – steckt die „Mehrleistung“ bereits im Leistungsverzeichnis?

Das Kammergericht Berlin hat bestätigt: Leistungen sind nicht nachtragsfähig, wenn sie im Leistungsverzeichnis (LV) erfasst sind (21 U 13/26). Ausgangspunkt war ein Bauvertrag über Maler- und Lackierarbeiten in einem Berliner Schulgebäude. Der Unternehmer verlangte eine Mehrvergütung für das Lackieren von Fensterteilen. Das Gericht verneinte den Anspruch, weil die Arbeiten nach dem LV bereits geschuldet waren. Die rechtliche Logik ist schlicht – und praxisrelevant: Ein Mehrvergütungsanspruch setzt eine Anweisung des Auftraggebers voraus, die über das vertragliche Leistungs-Soll hinausgeht, unabhängig davon, ob die Parteien nach BGB oder VOB/B arbeiten. Entscheidend ist daher, was das LV (ergänzt um Pläne, Baubeschreibung und technische Regelwerke) tatsächlich umfasst. Ist die Leistung dort enthalten, gibt es keinen Nachtrag.
Ein trennscharfes LV ist daher der beste Schutz vor Nachtragsstreitigkeiten – für alle Seiten. Praktisch heißt das, die Positionen im LV präzise und bauteilbezogen zu formulieren. Schnittstellen zu Nachbargewerken sauber festlegen und konsistente Begriffe im gesamten Vertrag verwenden. LV-Positionen eindeutig mit Planständen und Detailblättern verknüpfen (Version/Datum), damit es keinen Auslegungsspielraum gibt.

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