Die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht schreitet voran – Ein Überblick über die Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
Seit dem 01.08.2022 können GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) online gegründet sowie alle Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister online vorgenommen werden. Die Möglichkeit notarieller Beurkundungen und Beglaubigungen mittels Videokommunikation wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 geschaffen. Noch vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.2022 hat der Bundestag das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) beschlossen, das am 08.07.2022 vom Bundesrat gebilligt wurde. Das DiREG erweitert die Möglichkeiten für Online-Beurkundungen und Online-Beglaubigungen, nachdem die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie durch das DiRUG als nicht weitreichend genug kritisiert worden war.
Einen kurzen Überblick über die Erweiterungen haben wir für Sie hier zusammengefasst.
Neue FAQs des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister veröffentlicht
Seit 01.10.2017 müssen bestimmte Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Zuletzt wurde das Transparenzregister zum 01.08.2021 in ein Vollregister umgewandelt, mit der Folge, dass nunmehr alle (!) Unternehmen mit Ausnahme der GbR bestimmte Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten innerhalb einer rechtsformabhängigen Frist an das Transparenzregister melden müssen. Das Bundesverwaltungsamt veröffentlicht als Aufsichtsbehörde in unregelmäßigen Abständen FAQs zum Transparenzregister, die zu in der Praxis häufig auftretenden Streitfragen die Behördenansicht wiedergeben. Die aktuellen FAQs datieren vom 25.05.2022 und enthalten zahlreiche neue Hinweise des Bundesverwaltungsamts zu praxisrelevanten Fragen.
Die wesentlichen neu hinzugekommenen Hinweise des Bundesverwaltungsamts haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 2022) in Kraft getreten
Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 27.06.2022 ist die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK 2022") in Kraft getreten. Die nun veröffentlichte Fassung ersetzt die Fassung vom 16.12.2019 und betont stärker die Bedeutung von Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung ("ESG"). Der DCGK 2022 vollzieht auch Anpassungen, die infolge des zweiten Führungspositionen-Gesetzes ("FüPoG II") sowie des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität ("FISG") erforderlich geworden sind. Hierzu zählen insbesondere die neuen Empfehlungen zum internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem sowie zum Prüfungsausschuss und zur Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer.
Die wesentlichen Neuerungen des DCGK 2022 haben wir für Sie hier zusammengefasst.
Aktuelle Rechtsprechung zur Pflicht eines Geschäftsführers, ein Compliance Management System einzuführen
Der Geschäftsführer einer GmbH (wie auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft) hat nach dem Gesetz die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" anzuwenden. Aber was bedeutet das für den Geschäftsführer im konkreten Einzelfall? Welche Pflichten sich für den Geschäftsführer ergeben, bestimmt sich sowohl anhand des Unternehmens (Größe, Art, wirtschaftliche Lage) als auch der konkreten Geschäftsführungsmaßnahme (Umfang, Bedeutung für die Gesellschaft, drohende Folgen). Der Geschäftsführer muss das Unternehmen jedenfalls so organisieren, dass er jederzeit einen Überblick über deren wirtschaftliche und finanzielle Lage hat. In einem aktuellen Urteil hat das OLG Nürnberg entschieden, dass zu dieser Unternehmensorganisation auch ein Compliance Management System gehören kann, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Gesellschaft und deren Mitarbeiter keine Rechtsverstöße begehen. Besteht bei bestimmten Tätigkeiten von Mitarbeitern ein besonderes Risiko von Straftaten oder sonstigen Fehlhandlungen, so hat der Geschäftsführer ein "Vier-Augen-Prinzip" einzuführen und dessen Einhaltung durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen. Unterlässt er dies und entsteht der Gesellschaft hierdurch ein Schaden, ist der Geschäftsführer persönlich zum Schadenersatz verpflichtet.
Eine Darstellung des Urteils sowie einen Überblick über die einschlägigen Grundsätze der Geschäftsführerhaftung haben wir für Sie hier zusammengestellt.