In einem vom Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 03.02.2022 entschiedenen Verfahren machte ein Bauunternehmen eine Werklohnforderung geltend. Der Bauherr rechnete mit einer vermeintlichen Gegenforderung auf, da ihm nach einer ausschließlich per E-Mail erklärten Kündigung des Bauvertrags Kosten der Ersatzvornahme für die Beseitigung von Mängeln entstanden waren, für die der Bauunternehmer verantwortlich war. Die schriftliche Kündigungserklärung hatte der Bauherr gescannt und der E-Mail als Anhang beigefügt. Das Oberlandesgericht München hat klargestellt, dass eine Kündigung per E-Mail mit angehängter pdf-Datei nicht dem Schriftformerfordernis genüge. Damit fehlte es an einer wirksamen Kündigung und somit an einer Voraussetzung für den Anspruch des Bauherrn, vom Unternehmer die Kosten der Ersatzvornahme erstattet verlangen zu können.
Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf nach § 650h BGB sowie § 8 Abs. 6 VOB/B der Schriftform. Sie muss daher vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein und dem Unternehmer in dieser Form auch zugehen. Die bloße Übersendung einer (schriftlichen) Kündigung per E-Mail reicht dagegen nicht aus. Auch wenn die schriftliche Kündigung nicht zeitgemäß erscheinen mag, ist die Einhaltung der Form unbedingt zu beachten. Anderenfalls drohen erhebliche Nachteile.