Mit der HOAI 2013 wurde die mitzuverarbeitende Bausubstanz als Teil der anrechenbaren Kosten wiedereingeführt. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird (§ 2 Abs. 7 HOAI). Sie ist Teil des von der HOAI für die jeweilige Planungsleistung vorgegebenen Mindest- und Höchstsatzes. Dies folgt aus § 4 Abs. 3 HOAI: Hiernach ist der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Wird dies außer Acht gelassen, kann dies insbesondere zu einer Mindestsatzunterschreitung führen. Die getroffene Honorarvereinbarung ist dann unwirksam (OLG Köln, Az. 16 U 49/12).