Die bloße Beteiligung an einer ARGE führt nicht dazu, dass ein Mitglied im Falle der vorzeitigen Aufhebung wegen mangelhafter oder unzureichender Leistungen der ARGE automatisch in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer eingetragen werden darf. Es kommt stattdessen auf die Frage an, inwieweit das von einer möglichen Eintragung betroffene ARGE-Mitglied tatsächlich Verantwortung für die mangelhafte Ausführung und die sich daran anschließende Vertragsaufhebung trägt. Diese Leitplanken hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung zur richtlinienkonformen Auslegung von Vergabevorschriften gesetzt (C-682/21). Sie sind von den Vergabestellen künftig zu beachten.