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Vita
2024
Architekten und Ingenieure sind in den ersten Leistungsphasen gehalten, Varianten und Alternativen der Planung aufzuzeigen, sofern die Parteien sich beim Vertragsschluss an den HOAI-Leistungsbildern orientiert haben. Die Pflicht zur Variantenplanung ist dabei nicht grenzenlos. Das OLG Schleswig stellte klar, dass es Frage des Einzelfalls ist, ob der Architekt vergütungsneutral weitere Varianten und Alternativen planen muss (12 U 149/20).
2024
Eine Bewerbung als Bietergemeinschaft (BIEGE) im Rahmen von Vergabeverfahren ist häufig anzutreffen und mag naheliegend sein, um etwaige Defizite des einen Bieters durch einen anderen Bieter der Gemeinschaft auszugleichen. Problematisch sind diese Zusammenschlüsse aber, wenn hierdurch eine Wettbewerbsverzerrung stattfindet. So hat der VGH Bayern entschieden, dass der Zuschlag auf das Angebot einer horizontalen BIEGE aufzuheben ist, wenn jeder der Bieter für sich in der Lage wäre, ein Angebot abzugeben (12 CE 24.1067). In solchen Fällen sei eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, die mit dem Vergaberecht nicht vereinbar ist. Zuschlagsfähig ist danach das Angebot einer BIEGE nur, wenn erst durch den Zusammenschluss ein erfolgsversprechendes Angebot ermöglicht wird.
2024
Grundsätzlich ist der Objektplaner im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber mit der Vorplanung verpflichtet, sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu erkundigen und seine Planung anhand dieser Kostenvorgaben auszurichten. Diese Aufklärungspflicht ist jedoch nicht grenzenlos, wie das OLG München zugunsten eines Architekten festgestellt hat (20 U 6700/21 Bau). Im konkreten Fall war dem Bauherrn durch
2024
Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Funktionsfähigkeit eines Werks bereits dann beeinträchtigt ist, wenn das Risiko eines Gefahreintritts besteht (10 U 15/23). Im konkreten Fall ging es um Wasserschäden in einem Zweifamilienhaus aufgrund der mangelhaften Herstellung eines Kanalanschlusses samt zugehöriger Versorgungsanschlüsse und den zugehörigen Erdarbeiten. Der Senat hielt fest, dass der Unternehmer sein Werk so auszuführen habe, dass Gefahren für das Bauwerk selbst oder Dritte ausgeschlossen sind. Anderenfalls ist d
2024
Das Landgericht Köln musste entscheiden, ob der Inhaber eines Architekturbüros von einem ehemaligen Angestellten Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser mit Projekten wirbt, die er im Zuge seiner Tätigkeit beim Büroinhaber bearbeitet hat (14 U 259/22). Das Landgericht stellte zunächst klar, dass in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken eines angestellten Architekten auf den Inhaber des Architekturbüros übergehen und der Mitarbeiter allenfalls ein Benennungsrecht haben soll. So war es auch hier geregelt. Im konkreten Fall konnte das Landgericht aber keine Verletzung von Verwertungsrechten feststellen. Denn nach Überzeugung des Landgerichts konnte der Büroinhaber nicht schlüssig darlegen, dass es