
Die Bauhandwerkersicherheit spielt im Bauvertragsrecht eine wesentliche Rolle, da sie nicht nur künftige Vergütungsansprüche des Unternehmers absichert, sondern auch die Möglichkeit zur Kündigung des Bauvertrags für den Unternehmer eröffnet. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Bauverträge, wobei im Einzelfall streitig sein kann, ob die Voraussetzungen für die Stellung einer Sicherheit gegeben sind. Das OLG München hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien einen Errichtungs- und Pachtvertrag über ein Geothermiekraftwerk geschlossen hatten (9 U 4221/23 Bau e). Der angerufene Senat stellte klar, dass es für die Frage, ob eine Bauhandwerkersicherheit gefordert werden kann, auf den Schwerpunkt des Vertrags ankommt. Im konkreten Fall ergab die Vertragsauslegung, dass es sich um einen gemischten Vertrag handelt, dessen Schwerpunkt nicht im Baurecht liegt, obwohl der Vertrag selbst teilweise Elemente eines Bauvertrags aufwies. Deshalb wies das OLG München die Klage des Unternehmers auf Stellung der Bauhandwerkersicherheit ab.
Seit dem 02.08.2026 gilt die neue KI-Verordnung der EU und mit ihr strenge Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Wer Bilder, Videos oder Chatbots ohne korrekten Hinweis einsetzt, riskiert Bußgelder und Abmahnungen.
Die neuen Transparenzregeln sollen sicherstellen, dass Nutzer erkennen, wann sie mit künstlicher Intelligenz interagieren oder KI-erstellte Inhalte wahrnehmen. Die Pflichten betreffen insbesondere folgende Bereiche:
Die neue EmpCo-Richtlinie tritt am 27.09.2026 in Kraft und verschärft die Regeln für Nachhaltigkeitswerbung drastisch – und das ohne Übergangsfristen. Jedes Produkt, jede Verpackung und jedes Werbemittel muss ab diesem Stichtag konform sein, um Abmahnungen und Produktrückrufe zu vermeiden.
2026
In vierter Auflage ist im Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG das Handbuch „Compliance in Versicherungsunternehmen – Rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung“ erschienen. Unser Versicherungsexperte Dr. Jürgen Bürkle hat das Werk herausgegeben und zugleich mit eigenen Beiträgen als Autor mitgestaltet.
2026
Dr. Eike Dirk Eschenfelder hat im Betriebs-Berater (Heft 30/2026) einen Kommentar zu der Entscheidung des OLG Celle vom 2. März 2026 – 20 U 3/26 – unter dem Titel „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation“ veröffentlicht.