Die Bauhandwerkersicherheit spielt im Bauvertragsrecht eine wesentliche Rolle, da sie nicht nur künftige Vergütungsansprüche des Unternehmers absichert, sondern auch die Möglichkeit zur Kündigung des Bauvertrags für den Unternehmer eröffnet. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Bauverträge, wobei im Einzelfall streitig sein kann, ob die Voraussetzungen für die Stellung einer Sicherheit gegeben sind. Das OLG München hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien einen Errichtungs- und Pachtvertrag über ein Geothermiekraftwerk geschlossen hatten (9 U 4221/23 Bau e). Der angerufene Senat stellte klar, dass es für die Frage, ob eine Bauhandwerkersicherheit gefordert werden kann, auf den Schwerpunkt des Vertrags ankommt. Im konkreten Fall ergab die Vertragsauslegung, dass es sich um einen gemischten Vertrag handelt, dessen Schwerpunkt nicht im Baurecht liegt, obwohl der Vertrag selbst teilweise Elemente eines Bauvertrags aufwies. Deshalb wies das OLG München die Klage des Unternehmers auf Stellung der Bauhandwerkersicherheit ab.
Das VG Frankfurt/Main hat über eine Allgemeinverfügung der BaFin im Hinblick auf die Reaktion der Institute auf die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Die Verfügung erging auf der Grundlage von § 4 Abs. 1a Satz 3 FinDAG, die entsprechende Eingriffe der BaFin auch gegenüber Versicherungsunternehmen ermöglicht. Daher ist die Entscheidung zugleich für den Versicherungssektor interessant.
Am 31.10.2024 ist das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof in Kraft getreten. Noch am selben Tag hat der BGH das Verfahren zum sog. „Scraping“-Datenschutzvorfall bei Facebook zum ersten Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
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in: Guhling / Günter Gewerberaummiete
BGB, BetrKV, HeizKV, WärmeLV, WEG, InsO, ZVG, BBodSchG, PreisklG, UStG, KStG, GewStG, EStG, GrEStG, ErbStG
Mit systematischer Darstellung des Prozessrechts einschließlich Formularen.
Kommentar, 3. Auflage. 2024 XXXVII, 2324 S.
2024
Die Cybersicherheit sollte mit der Umsetzung der NIS2-Richtlinie in nationales Recht deutlich verbessert werden. Deutschland hat es versäumt, die Richtlinie fristgerecht zum 17.10.2024 umzusetzen. Es liegt der Regierungsentwurf des „NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)“ vom 02.10.2024 vor – das Gesetz soll nun voraussichtlich im Frühjahr 2025 in Kraft treten.