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2023

Sekundärhaftung greift nicht bei rechtzeitiger Aufklärung

Der Architekt kann unter bestimmten Umständen trotz Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Werks in Anspruch genommen werden, wenn er seinen Bauherrn nicht unverzüglich und umfassend über Ursachen der sichtbar gewordenen Baumängel aufgeklärt hat. Dies ergibt sich aus der Sachwalterstellung des Architekten, die im Übrigen auch für den Objektplaner Ingenieurbauwerke gilt. Diese Sekundärhaftung greift nur dann nicht, wenn der Architekt den Bauherrn rechtzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt zu dem die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen war, über bekannt gewordene Mängel informiert hat. Das hat das OLG Braunschweig in einem aktuellen Beschluss festgestellt (8 U 96/20). Eine weitergehende Aufklärung über die Ursache des so benannten Mangels auch in Planungs- und Aufsichtsleistungen des Architekten selbst ist dann nicht mehr erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn der Bauherr selbst noch in unverjährter Zeit entsprechende Vorwürfe gegenüber den Planer erhoben hat. Hier kann auch eine Rolle spielen, ob der Bauherr selbst zu dieser Zeit bereits rechtlich und technisch beraten wird.

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