Nicht nur Bauunternehmer, sondern auch Architekten dürfen von ihrem Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB (vorher § 648a BGB a. F.) verlangen. In einem über andere Rechtsfragen wie dem Honorar anhängigen Rechtsstreit kann das angerufene Gericht über die Stellung einer entsprechenden Sicherheit sogar im Wege eines Teilurteils vorab entscheiden. Der BGH hatte bereits zugunsten des Sicherungsberechtigten entschieden, dass ausnahmsweise nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen von früherem Teilurteil zu späterem Endurteil eine Entscheidung hindern soll, wenn ansonsten der gesetzliche Zweck einer Regelung behindert würde (VII ZR 14/20). Dem folgend hat das OLG Celle jüngst dem auf Honorar und Sicherheit klagenden Architekten im Wege des Teilurteils eine Bauhandwerkersicherheit auf Basis des vom Architekten im Prozess eingeklagten Honorars nach HOAI-Mindestsatz zugesprochen (14 U 96/19). Das OLG Celle wies darauf hin, dass hierfür weder eine Abnahme, noch ein Abrechnungsverhältnis vorliegen müsse. Auch mögliche Einwände des Auftraggebers gegen die Berechtigung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs, wie Honorarzone, anrechenbare Kosten oder Umfang der Leistungserbringung, sind im Sicherungsverfahren unbeachtlich.