Dieser Artikel wurde veröffentlicht auf -> www.lto.de
2025
In einem Urteil vom 22.05.2025 hat der Bundesgerichtshof einem Bauherrn einen Vertragsstrafenanspruch zugebilligt, obwohl der Bauherr vom Vertrag zurückgetreten war. In dem mit dem Bauträger geschlossenen Vertrag hatte der Bauherr eine Fertigstellung zum 17.10.2020 vereinbart. Für den Fall, dass dieser Fertigstellungstermin überschritten werden sollte, war eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.276,57 € je Werktag vereinbart, maximal in Höhe von 5 % des vereinbarten Werklohns. Außerdem waren beide Vertragsparteien berechtigt, bis zum 15.12.2022 vom Vertrag zurückzutreten, falls die Kaufpreisfälligkeit nicht bis zum 15.08.2022 eintreten würde. Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit war unter anderem eine Abnahme der Bauleistungen. Da die Kaufpreisfälligkeit am 15.08.2022 nicht eingetreten war, trat der Bauherr am 14.12.2022 vom Vertrag zurück und forderte gleichzeitig die Vertragsstrafe.
2025
Das OLG München (28 U 588/24) hat entschieden, dass die Nichterbringung einzelner Grundleistungen bei einer Vollbeauftragung nicht automatisch zu einer Honorarminderung führt. Hintergrund war der Einwand des Auftraggebers, der Architekt habe bestimmte Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 nicht erbracht und dürfe daher nicht die vollen Prozentsätze nach HOAI abrechnen. Er machte zudem geltend, der Architekt sei von vornherein nicht mit allen Grundleistungen dieser Leistungsphasen beauftragt worden.
Der BGH hat mit Urteil vom 16.04.2025 (VII ZR 236/23) wichtige Klarstellungen zur Rechtslage nach einer Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 BGB a.F. (heute § 650f Abs. 5 BGB) getroffen. Ein Unternehmer hatte nach verweigerter Stellung einer Bauhandwerkersicherheit den Bauvertrag gekündigt und offenen Werklohn verlangt – trotz zuvor gerügter Mängel und ohne vorherige Abnahme. Der BGH bestätigt, dass dem Unternehmer bei ausbleibender Sicherheit ein Kündigungsrecht zusteht. Diese Kündigung beendet das Vertragsverhältnis für die Zukunft, verpflichtet den Unternehmer aber nicht zur Nachbesserung bereits ausgeführter Leistungen. Der Unternehmer hat ein Wahlrecht: Er kann nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen.
In Bausachen ist die Streitverkündung probates Mittel, um andere Verantwortliche an das Beweisergebnis eines Prozesses zu binden und etwaige Ansprüche gegen sie im Verjährungslauf zu hemmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine hinreichend bestimmte Streitverkündung, die insbesondere die tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet, dass der Streitverkündungsempfänger gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten.
Eine Entscheidung des OLG Stuttgart (13 U 16/23) zeigt auf, wie schnell ein Unternehmer in die Fänge des Verbraucherschutzrechts geraten kann. Dem Unternehmer half es dabei nicht, dass er bereits zuvor einen Vertragsentwurf an den privaten Bauherrn übersandt hatte. Das OLG Stuttgart stellte nämlich fest, dass der später im Haus des Bauherrn geschlossene Vertrag einen anderen Inhalt hatte.