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2021

Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung, Patronatserklärung 

In seinem Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20 – hatte der Bundesgerichtshof über die Schadensersatzhaftung des Executive Director einer nach englischem Recht gegründeten PLC (Public Limited Company) gegenüber Kunden der Gesellschaft zu entscheiden, die als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementärin) einer deutschen Kommanditgesellschaft fungierte. Den Schadensersatzansprüchen lagen mehrere Flugbuchungen bei der Kommanditgesellschaft (Insolvenzschuldnerin) zugrunde, die von den Kunden bereits bezahlt worden waren. Infolge der danach eingetretenen Insolvenz der Kommanditgesellschaft konnten die Flüge nicht mehr durchgeführt werden.

Gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person (in diesem Fall der Executive Director der PLC, im Falle einer GmbH die Geschäftsführer, bei Aktiengesellschaften die Vorstandsmitglieder) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Der seine Insolvenzantragspflicht verletzende Geschäftsführer hat einem vertraglichen Neugläubiger der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, der dem Neugläubiger dadurch entsteht, dass er infolge des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellt, ohne einen entsprechenden werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen. Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist ein Verschulden des Geschäftsführers.

Das Berufungsgericht (Kammergericht Berlin) hatte den Schadensersatzanspruch abgelehnt, obwohl die Insolvenzschuldnerin rechnerisch überschuldet war, weil der Executive Director subjektiv vom Bestehen einer positiven Fortführungsprognose habe ausgehen können und daher kein Verschulden vorgelegen habe. Die Gesellschafterin der Komplementärin hatte gegenüber der in die Krise geratenen Insolvenzschuldnerin schriftlich die notwendige Unterstützung für die vorhersehbare Zukunft, jedenfalls aber für 18 Monate zugesagt, damit die fälligen finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden könnten (Comfort Letter). Bei dem Comfort Letter handelte es sich nicht um eine harte (dann bereits objektiv keine Überschuldung), sondern um eine weiche Patronatserklärung, die das Eintreten einer Überschuldung objektiv nicht verhindern kann. Denn Kennzeichen solcher Erklärungen ist das Fehlen eines rechtlich verbindlichen Anspruchs gegenüber dem Patron. Bedeutung kann einer solchen Erklärung allerdings bei der vom Geschäftsführer zu treffenden Fortführungsprognose zukommen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann, kommt dem Geschäftsleiter ein Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen ein Comfort Letter zu würdigen ist. Es kommt darauf an, ob mit den von dem Dritten versprochenen Finanzmitteln und damit dem Gelingen der Sanierung insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann. Vor dem Hintergrund der Interessen der Gläubiger der Gesellschaft sind dem Beurteilungsspielraum allerdings enge Grenzen gesetzt. Eine weiche Patronatserklärung, die ein lediglich unverbindliches Versprechen des Patrons beinhaltet, kann nur in Ausnahmefällen in der Ertrags- und Finanzplanung Berücksichtigung finden. Der Bundesgerichtshof hob daher das Urteil des Kammergerichts Berlin insoweit auf und bejahte den Schadensersatzanspruch.

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