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2021

BGH zu Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung

In seinem Urteil vom 15.06.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich zu Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geäußert. Insbesondere sind nach Meinung des BGH auch interne Vermerke und Kommunikation nicht grundsätzlich vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen Überblick über das für Unternehmen wichtige Urteil geben. 

1. Sachverhalt
Ein Versicherungsnehmer hatte gegen seine Versicherung geklagt. Er hatte von der Versicherung zwar Auskünfte erhalten, hielt diese aber nicht für vollständig. Seiner Ansicht nach umfasst der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sämtliche bei der Versicherung tatsächlich über ihn vorhandenen Daten, einschließlich interner und externer Korrespondenz, interner Telefon- und Gesprächsnotizen und sonstiger interner Vermerke, aber auch interne Bewertungen zu den von ihm in Bezug auf den Versicherungsvertrag geltend gemachten Ansprüchen.

2. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Köln einen derart weitreichenden Auskunftsanspruch, insbesondere in Bezug auf Korrespondenz, welche dem Kläger bereits vorliegen müsse, interne Vermerke und Kommunikation der Beklagten abgelehnt. 

Der BGH folgte hingegen in weiten Teilen der Ansicht des Klägers. Der Begriff der "personenbezogenen Daten", welche von dem Auskunftsanspruch umfasst sind, sei sowohl nach der Definition des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO als auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit zu verstehen. Darunter fielen alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, solange sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. 

Solange sie personenbezogene Daten des Klägers enthalten, umfasse der Auskunftsanspruch daher:

sämtliche Korrespondenz zwischen Kläger und Beklagter – unabhängig davon, ob und dass diese dem Kläger bereits bekannt ist,
Korrespondenz der Beklagten mit Dritten,
interne Kommunikation und Vermerke der Beklagten – für das Vorliegen eines Auskunftsanspruchs ist irrelevant, ob die fraglichen Daten extern zugänglich sind,
bei der Beklagten verarbeitete Daten zu Prämienzahlungen des Klägers.
 

Nicht umfasst seien hingegen: 

interne Bewertungen der Beklagten zu den Ansprüchen des Klägers – rechtliche Analysen enthalten zwar ggf. personenbezogene Daten, die auf deren Grundlage vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst sei aber kein personenbezogenes Datum,
Daten über Provisionszahlungen der Beklagten an Dritte – diese hätten keinen Bezug zur Person des Klägers. 

3. Konsequenz
Unternehmen erhalten immer häufiger Anfragen gemäß Art. 15 DSGVO von Personen, die Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Bei einer unzureichenden oder falschen Auskunftserteilung drohen die Verhängung einer Geldbuße und Schadensersatzforderungen der betroffenen Personen. Daher sind künftig bei solchen Auskünften die Vorgaben des BGH zu beachten, die eine deutlich erweiterte Verpflichtung des Unternehmens zu Auskunft vorsehen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung und helfen Ihnen bei der datenschutzkonformen Erteilung einer angefragten Auskunft.

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