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BRP aktuell: Update "Corona-Virus"/ Wesentliche Neuerungen seit Januar 01/2021

Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 19.01.2021 wurde die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf den Weg gebracht, die bereits Ende Januar in Kraft treten und bis zum 15.03.2021 gelten soll.

Viele der in der Corona-ArbSchV geregelten Vorgaben sind bereits aus dem unverbindlichen "Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard" des BMAS und der Corona-Verordnung Baden-Württemberg bekannt. Auch weitere Maßnahmen sollen laut dem Beschluss durch die Länder-Verordnungen umgesetzt werden. Die Möglichkeiten für Eltern, ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kitaschließungen zu betreuen, haben sich erweitert.

Arbeitgeber werden danach folgende Neuerungen zu beachten haben:

Homeoffice

Eine Erweiterung bisheriger Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich für die Regelungen zum Homeoffice. Nach einer viel diskutierten "Homeoffice-Pflicht" regelt § 2 Abs. 4 der Corona-ArbSchV nun:

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, das Arbeiten im Home-Office ermöglichen müssen. Unseres Erachtens ergibt sich daraus allerdings nicht die Pflicht, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aktiv ins Homeoffice zu schicken. Vielmehr müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit – dort wo es möglich ist - aus dem Homeoffice erledigen können.

Es sollte also aktiv geprüft werden, in welchen Arbeitsbereichen eine solche Tätigkeit möglich ist und ggf. welche strukturellen (IT-) Maßnahmen hierfür zusätzlich umgesetzt werden können. Für die Arbeitnehmer besteht keine Verpflichtung zur Annahme dieses Angebots.

Für die Kontrolle, ob dieser "Ermöglichungspflicht" nachgekommen wird, sind die zuständigen Arbeitsschutzbehörden zuständig. Nach entsprechender Aufforderung muss der Arbeitgeber diesen Auskünften erteilen und entsprechende Unterlagen überlassen. Zudem haben sich Arbeitgeber auf Aufforderung der Behörden zu etwaigen "zwingenden betrieblichen Gründen", die einer Homeoffice-Tätigkeit entgegenstünden, zu erklären. Im Extremfall könnten die Behörden im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zur Ermöglichung des Homeoffice zu treffen hat. Bei Nichterfüllung kann gem. § 22 ArbSchG sogar eine Untersagung des Betriebs erfolgen. Inwieweit die zuständigen Behörden dieser Überwachungsaufgabe in der Praxis tatsächlich nachkommen können, ist fraglich.

Zu den Gründen, in welchen Fällen eine Homeoffice-Tätigkeit nicht angeboten werden muss, bleibt die Verordnung offen. Insoweit dürfte aber überall dort, wo die Tätigkeit über Computer und Telefon verrichtet werden kann, ein zwingend entgegenstehender Grund schwer zu begründen sein. Lediglich im Produktionsbereich oder in Bereichen, wo eine Präsenz beispielsweise für den Postein- und -ausgang zwingend erforderlich ist, dürfte ein solcher Grund anzunehmen sein. Hier wird der Arbeitgeber aber zu prüfen haben, ob nicht ein rollierendes System die Anzahl der anwesenden Personen reduzieren kann.

Ein subjektives Klagerecht für die Arbeitnehmer soll mit der Einführung der Homeoffice-Regelung nicht verbunden sein. Arbeitnehmer können sich bei Problemfällen an die Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger wenden.

Bußgeldbewährt sind die Regelungen der Verordnung nicht. Sollte aber einer Anordnung im oben genannten Sinne zuwidergehandelt werden, stellt dies durchaus eine Ordnungswidrigkeit dar – welche dann auch Bußgelder nach sich ziehen kann.

Mund-Nasen-Schutz

Weiter regelt die Verordnung des BMAS, dass der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen hat. Eine ähnliche Verpflichtung ergab sich bislang auch aus der Corona-Verordnung des Lands Baden-Württemberg - es muss sich nun aber ausdrücklich um medizinische Masken handeln. Eine Liste der zulässigen Masken ist der Verordnung als Anlage beigefügt. Auch die gängigen "OP-Masken" fallen darunter.

Arbeitgeber müssen hier die Kosten tragen. Es empfiehlt sich, solche Masken als Arbeitgeber in größeren Stückzahlen zu geringeren Preisen selbst zu beschaffen, anstatt jedem Mitarbeiter die Kosten zu ersetzen.

Bieten Arbeitgeber FFP2-Masken an, ist je nach Tätigkeit laut Verordnungsbegründung eine Gefährdungsbeurteilung bzgl. der erhöhten Belastung durch Tragen der Masken durchzuführen. Grundsätzlich beträgt die maximale Tragedauer 75 Minuten, anschließend ist eine 30-minütige Erholungszeit erforderlich.

Aus der Begründung zur Verordnung ergibt sich zudem, dass die Arbeitnehmer im An- und Ablegen des Mund-Nasen-Schutzes zu unterweisen sind, um eine Kontamination der Hände oder der Maske zu vermeiden. Ein dienstlich zur Verfügung gestellter Mund-Nasen-Schutz muss danach zudem nach Verwendung entsorgt werden.

Eine Pflicht des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern für den Arbeitsweg bei Nutzung des ÖPVN medizinische Masken bereitzustellen, besteht nicht.

Flexible Arbeitszeit

Im Bund-Länder-Beschluss werden Arbeitgeber aufgefordert, flexible Arbeitszeiten so einzusetzen, dass Pendlerverkehr zu Arbeitsbeginn und –ende möglichst entzerrt wird. In der Beschlussvorlage zur Corona-ArbSchV des BMAS ist dies jedoch nicht aufgenommen, sodass es hier zunächst bei einem Appell an die Arbeitgeber bleibt.

Kinderkrankengeld

Seit 05.01.2021 ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V erweitert. Dabei ist die Bezeichnung Krankengeld missverständlich, da der Anspruch gemäß dem Absatz 2a nun auch besteht, wenn:
  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen werden, oder
  • deren Betreten untersagt wird, oder
  • wenn von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Der Anspruch besteht nun also auch, wenn das Kind gesund ist, aber zu Hause betreut werden muss.

Für das Jahr 2021 haben gesetzlich krankenversicherte Eltern Anspruch in Höhe von 20 Tagen pro Kind, alleinerziehenden Eltern stehen 40 Tage pro Kind zu. Das Kinderkrankengeld beträgt dabei 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, beschränkt auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Nachweisen können die Eltern die Betreuungsnotwendigkeit gegenüber den Krankenkassen durch eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Auch das IfSG bietet für o.g. Fälle eine Entschädigung in Geld – wir informierten darüber bereits in unserem vierten Arbeitsrechts-Sondernewsletter zu Corona. Dieser Erstattungsbetrag ist aber auf 67% des Verdienstausfalls, maximal aber 2.016,00 EUR begrenzt. Zudem ist Voraussetzung hier, dass die entsprechende Einrichtung geschlossen hat. Für den Bezug von Kinderkrankengeld gem. § 45 Abs. 2a) SGB V reicht schon die Aussetzung der Präsenzpflicht.

Solange Kinderkrankengeld bezogen wird, ruht der Anspruch aus § 56 Abs. 1a) IfSG.

Dies wurde durch § 45 Abs. 2b) SGB V klargestellt. Privatversicherte müssen allerdings auf den Anspruch aus dem IfSG zurückgreifen.

Gleichläufig mit dem Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten ist der Freistellungsanspruch gegenüber den Arbeitgebern. Diese haben die Arbeitnehmer für die entsprechenden Zeiten (unbezahlt) freizustellen.

Zu beachten ist zudem, dass Arbeitnehmer zunächst Anspruch auf bezahlte Freistellung gem. § 616 S. 1 BGB haben können. Dieser Anspruch ist jedoch auf wenige Tage begrenzt und kann auch vertraglich ausgeschlossen sein.

Eltern können das Kinderkrankengeld laut Angaben der Bundesregierung auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Allerdings darf es keine andere Person im Haushalt geben, die das Kind betreuen kann.

Betreuung der Kinder

Allgemein gilt: der Arbeitnehmer sollte zunächst andere Betreuungsmöglichkeiten (z.B. durch den Partner oder eine befreundete "feste" Betreuungsfamilie – dazu sogleich) prüfen. Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld ist laut Bundesregierung allerdings nur, "dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann."

In der Corona-Verordnung Baden-Württemberg ist seit 11.01.2021 die Betreuung der Kinder in einer so genannten "organisierten Betreuungsgemeinschaft" erwähnt. Bei Bedarf können sich Eltern mit einer weiteren Familie zusammentun:

Da private Treffen eines Haushalts mit einer weiteren Person erlaubt sind und Kinder bis 14 Jahren nicht bei der Maximalanzahl der erlaubten Personen mitgezählt werden, ist es möglich, sich mit einer anderen Familie "zusammenzutun". Die Erziehungsberechtigten dieser Familie können dann auch Kinder einer weiteren Familie beaufsichtigen. Wichtig hierbei ist, dass man sich auf eine "Betreuungsgemeinschaft" festlegt und nicht unter mehreren Familien "rotiert". So sollen die Kontaktpersonen geringgehalten werden.

Hinweis: Die Corona-ArbSchV liegt nach derzeitigem Stand erst in Entwurfsform vor. Sollten sich in der finalen Fassung Änderungen ergeben, informieren wir Sie selbstverständlich. Auch der Bund-Länder-Beschluss wird erst durch die jeweiligen Länder in Verordnungen umgesetzt.

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