Zur Regelung der Corona-Soforthilfen blieb den Ländern und dem Bund im Frühjahr wenig Zeit, sodass es nicht verwunderlich ist, dass diese Hilfen eine Reihe von juristischen Folgeproblemen nach sich ziehen. Fraglich ist etwa, ob die Hilfszahlungen in der Einzelzwangsvollstreckung pfändbar und im Falle der Insolvenz vom Insolvenzbeschlag umfasst sind. Zur Pfändbarkeit in der Einzelzwangsvollstreckung liegen erste Gerichtsentscheidungen vor, die insolvenzrechtliche Rechtslage ist noch offen. So hat etwa das Landgericht Köln am 23.04.2020 entschieden, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine zweckgebundene Leistung handelt, die daher unpfändbar ist. Wurde die Soforthilfe bereits ausgezahlt, ist der Anspruch auf die Soforthilfe durch Erfüllung erloschen, der Schuldner hat stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Köln erstreckt sich die Zweckbindung auch auf diesen Anspruch, sodass das Kontoguthaben grundsätzlich ebenfalls unpfändbar ist. Pfändbarkeit besteht nur für aktuelle Gläubiger (sogenannte Anlassgläubiger), nicht aber für Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie. Ebenso entschied der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 09.07.2020.
Im Insolvenzverfahren ist fraglich, ob die auf einem Konto des Schuldners verbliebene Corona-Soforthilfe zur Insolvenzmasse gehört. Hier kommt es darauf an, welcher Zweck mit der Corona-Soforthilfe verfolgt wird. Dieser dürfte in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners im Hinblick auf fehlende Liquidität zur Bezahlung seiner Gläubiger liegen. Dieses Interesse kann aber mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt sein, da sich trotz der Soforthilfe die fehlende Liquidität manifestiert hat. Im konkreten Einzelfall dürfte eine in dem Bescheid über die Corona-Soforthilfe ausdrücklich genannte Zweckbestimmung den Ausschlag geben. Ist diese eher allgemein gehalten, könnte auch die Finanzierung des Lebensunterhalts des Schuldners erfasst sein, im Falle konkreterer Zweckbestimmung könnte es daran fehlen. Hinzu kommt, dass die gewährten Hilfen einen Zeitraum vorsehen, für den sie bestimmt sind. Ist dieser Zeitraum bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen, ist die Zweckbindung aufgrund des Soforthilfebescheids mit der Folge weggefallen, dass kein Pfändungsschutz (mehr) besteht. Die Rechtsprechung zu dieser Frage bleibt freilich abzuwarten.