Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf im Bierkartell die Geldbuße in Höhe von 62 Mio. € gegen Carlsberg aufgehoben hatte (siehe BRP-Newsletter II/2019), hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung nun auf und verwies den Rechtsstreit zurück. In der Sache kritisierte der Bundesgerichtshof die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur abgestimmten Verhaltensweise einerseits und zum vermeintlichen Verjährungseintritt andererseits.
Zum Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise stellte der Bundesgerichtshof fest, dass dieser zweigliedrig sei: Neben einem Abstimmungsvorgang ("Fühlungnahme") verlange er auch eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt. Typisches Mittel einer abgestimmten Verhaltensweise sei der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das künftige Marktverhalten eines Wettbewerbers auszuräumen. Eine Willensübereinkunft sei dabei nicht erforderlich. Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusse. Dies gelte selbst dann, wenn ein Teilnehmer – wie im Carlsberg-Fall – dem Informationsaustausch "nur" passiv, aber widerspruchslos beiwohnt.
Im Hinblick auf die Verjährung stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Tatbeendigung bei Preiskoordinierungen nicht – wie vom Oberlandesgericht angenommen – auf den Zeitpunkt der Beendigung des Informationsaustauschs falle, sondern erst dann eintrete, wenn die hiervon betroffenen Waren nicht mehr zu dem erhöhten Preis auf dem Markt seien. Diese Wirkung kann etwa mit einer erneuten (nicht kartellbedingten) Preisentscheidung eintreten.