HomeWissenNewsletterBRP aktuell: Update "Corona-Virus" FAQs zur Kurzarbeit 2020/04
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BRP aktuell: Update "Corona-Virus" FAQs zur Kurzarbeit 2020/04

Kurzarbeit und der damit verbundene Verwaltungsaufwand wird Unternehmen aller Wirtschaftszweige noch über einen längeren Zeitraum beschäftigen. Dabei stellen sich zur Zeit viele Arbeitgeber ähnliche Fragen: Welche Arbeitnehmer sind vom Bezug des Kurzarbeitergelds ausgeschlossen und wie wirken sich Krankheit, Urlaub oder Elternzeit während der Kurzarbeitsphase aus? Was muss bei einer Vorauszahlung des Kurzarbeitergeldes beachtet werden? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen unser Arbeitsrechtsteam in den folgenden Beiträgen:

Erhöhung des Kurzarbeitergelds

Die Bundesregierung hat sich in der Sitzung vom 22.04. auf die Erhöhung des Kurzarbeitergelds verständigt. Die Pläne der Bundesregierung sehen im Detail vor, dass in den ersten drei Monaten nach der Einführung von Kurzarbeit die bisherigen Leistungssätze weitergelten. Ab dem vierten Monat sollen 70 bzw. 77 Prozent (für Mitarbeiter mit Kindern), ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 Prozent (für Mitarbeiter mit Kindern) des Lohnausfalls gezahlt werden. Diese Erhöhungen sollen aber nur gelten, wenn weiterhin mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt. Die geplanten Änderungen müssen noch das reguläre Gesetzgebungsverfahren passieren.

Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken bei der Einführung von Kurzarbeit

Bestehen bei der Anzeige des Arbeitsausfalls, bzw. bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld Zweifel oder Unklarheiten, ob für eine bestimmte Mitarbeitergruppe Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, empfehlen wir diese der Arbeitsagentur mitzuteilen.

Vorausbezahlung des Kurzarbeitergelds und Sicherungsmaßnahmen

Nach Anzeige des Arbeitsausfalls und Feststellung der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur, stellt der Arbeitgeber für jeden von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter einen eigenständigen Leistungsantrag. Die Höhe des Betrags hängt zunächst ausschließlich davon ab, in welchem Umfang für den betroffenen Mitarbeiter ein Arbeitsausfall angezeigt wurde.

VOR Einführung von Kurzarbeit – Welche Mitarbeitergruppen sind vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen:

Allein aufgrund des Gesetzes, lässt sich nur schwer ermitteln, welche Mitarbeitergruppen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben können. Die häufigsten Problemfälle vor der Einführung von Kurzarbeit werden daher im Folgenden dargestellt.
  1. Mitarbeiter, die keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erbringen
  2. Weitere ausgeschlossene Mitarbeitergruppen
  3. Mitarbeiter im "ruhenden Arbeitsverhältnis"
  4. Vor Einführung der Kurzarbeit neu eingestellte Mitarbeiter 

NACH Einführung von Kurzarbeit – Abrechnung bei bestimmten Mitarbeitergruppen:

Auch nach der Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur, kann der individuelle Anspruch der Mitarbeiter aufgrund von Änderungen entfallen. Diese sind gegenüber der Arbeitsagentur spätestens bei Abrechnung über das Kurzarbeitergeld mitzuteilen. Häufig wird dabei nach folgenden Mitarbeitergruppen gefragt:
  1. Mitarbeiter erkrankt während Kurzarbeit arbeitsunfähig
  2. Einstellung neuer Mitarbeiter während der Kurzarbeit
  3. Feiertage während der Kurzarbeit
  4. Urlaub, den der Mitarbeiter schon vor der Einführung von Kurzarbeit beantragt hat
  5. Beginn von (zuvor vereinbarter) Elternzeit während der Kurzarbeit
  6. Anordnung eines Beschäftigungsverbots nach dem IfSG
Auf unserer Übersichtsseite zum Corona-Virus beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen aus weiteren Rechtsgebieten zur aktuellen Situation.

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