HomeWissenNewsletterdetailVOR Einführung von Kurzarbeit – Welche Mitarbeitergruppen sind vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen:
2020

VOR Einführung von Kurzarbeit – Welche Mitarbeitergruppen sind vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen:

1. Mitarbeiter, die keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erbringen
Es gilt der Grundsatz, dass Kurzarbeitergeld nur für jene Mitarbeiter beantragt werden kann, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Eine bestimmte "Vorbeschäftigungsdauer" ist allerdings nicht notwendig. 

Ob daher Werkstudenten Kurzarbeitergeld erhalten können, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung ihrer Verträge ab. Werden die Werkstudenten wie "reguläre" Mitarbeiter vergütetet und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet, kann für diese Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Greift hingegen das sog. Werkstudentenprivileg, und werden daher für den Werkstudenten nur Rentenversicherungsbeiträge erbracht, sollte kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das sogenannte Werkstudentenprivileg kann nur bei einem Tätigkeitsumfang von weniger als 20 Std./Woche während des Semesters greifen.

Ausgeschlossen sind ferner Mitarbeiter, die bereits einen Anspruch auf Regelaltersrente haben und daher nicht mehr zur Arbeitslosenversicherung beitragen.

Bereits in den Formularen zur "Anzeige des Arbeitsausfalls" weist die Arbeitsagentur darauf hin, für welche Mitarbeiter grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld bezogen werden kann. Dies sind zunächst:

  • Azubis (zumindest die ersten 6 Wochen),
  • Mitarbeiter im gekündigten Arbeitsverhältnis (gilt auch bei Aufhebungsverträgen),
  • Heimarbeiter,
  • Mitarbeiter in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, die durch die Arbeitsagentur gefördert werden und
  • (praktisch am Schwierigsten) Mitarbeiter im "ruhenden Arbeitsverhältnis"
2. Mitarbeiter im "ruhenden Arbeitsverhältnis"
Was unter einem "ruhenden Arbeitsverhältnis" zu verstehen ist, bereitet derzeit vielen Arbeitgebern Probleme. In den Formularen der Arbeitsagentur wird nur der Bundesfreiwilligendienst als Beispiel genannt.

Die häufigsten Anfragen in unserer Praxis beziehen sich auf folgende Mitarbeitergruppen:
a) Vor Einführung der Kurzarbeit erkrankte Mitarbeiter
b) Mitarbeiter in Elternzeit
c) Sabbaticals
d) Mitarbeiterin in "Schutzfrist" während Schwangerschaft 
e) Mitarbeiterin mit Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft 
f) Mitarbeiter mit Beschäftigungsverbot nach dem IfSG

3. Vor Einführung der Kurzarbeit neu eingestellte Mitarbeiter
Probleme bereitet auch der Umgang mit Mitarbeitern, die erst nach Beginn der Krise bzw. der Einführung von Kurzarbeit ihre Arbeit erstmals aufnehmen. 

Grundsätzlich geht die Arbeitsagentur davon aus, dass vor Beginn des Arbeitsausfalls ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen muss, damit Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann.

Wenn der Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter allerdings bereits vor Kenntnis des Arbeitsausfalls verbindlich abgeschlossen war, kann für diesen Mitarbeiter trotzdem Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Neueinstellung stellt sich dann nur als Erfüllung einer bereits bestehenden vertraglichen Verpflichtung dar. Der Arbeitgeber soll in diesem Fall das bereits abgeschlossene Arbeitsverhältnis nicht wieder kündigen müssen.

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