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2025
Seit längerem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Qualität von Angeboten anhand von Schulnoten bewertet werden darf. Bei der Beurteilung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe der jeweiligen Noten nachvollziehbar zu dokumentieren.
2025
Im Newsletter I. Quartal 2025 haben wir über ein Urteil des EuGH vom 28.11.2024 berichtet, der in einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs Österreichs entschieden hat, dass die nach einer freien Auftraggeberkündigung zu zahlende Vergütung der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Entscheidung des EuGH hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 13.05.2025 auf die deutsche Rechtslage übertragen und klargestellt, dass im Falle einer Kündigung die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen auch nach deutschem Recht der Umsatzsteuer unterliegt.
2025
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 30.04.2025 entschieden, dass Bauverträge nicht wegen eines Verstoßes gegen steuerliche Pflichten unwirksam sind, wenn die vereinbarten Preise zu einer steuerlichen Optimierung führen. In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte der Unternehmer dem späteren Auftraggeber ein Angebot für die Errichtung einer gewerblich genutzten Lagerhalle in Höhe von rund netto 490.000,00 € unterbreitet. Parallel unterbreitete der Unternehmer ein Angebot für die Errichtung eines privat genutzten Schwimmbeckens über ca. netto 106.000,00 €. Nach einer Besprechung erhöhte der Unternehmer
2025
Mit Urteil vom 11.02.2025 hat das Kammergericht die Regelung in einem vom Bauherrn gestellten Bauvertrag für unwirksam erklärt, nach der sich der Unternehmer mit 1,8 % der Auftragssumme an den Kosten für Baustrom und -wasser sowie eine vom Bauherrn abgeschlossene Bauleistungsversicherung beteiligen sollte. Dabei geht das Kammergericht zum einen davon aus, dass es sich bei der Reglung nicht um eine Preisvereinbarung handele, sondern um einen pauschalen Abschlag von der Vergütung des Unternehmers. Zum anderen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Regelung unwirksam
2025
Nach einer sogenannten freien, nicht vom Unternehmer veranlassten Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber, ist der Unternehmer berechtigt, auch für die kündigungsbedingt nicht ausgeführte Leistung die vereinbarte Vergütung abzurechnen. Nach § 648 Satz 2 BGB muss er sich nur anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Bundesfinanzhof haben entschieden, dass es sich bei der Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder Auflösung des Werkvertrags erhält, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen, um kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts handelt.