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Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Kommunales Wohnungsbauunternehmen als öffentlicher Auftraggeber

Bei kommunalen Wohnungsbauunternehmen kann es sich um öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB handeln, die folglich vergaberechtliche Vorschriften zu beachten haben. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 06.09.2023 klargestellt, dass die im Eigentum der Stadt Karlsruhe stehende Volkswohnung GmbH öffentlicher Auftraggeber ist. Der Zweck der Volkswohnung GmbH besteht in der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnungen, unter anderem liege ihr Zweck in der angemessenen Wohnversorgung einkommensschwacher Bevölkerungskreise.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2024

(Kein) Öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 08.02.2024 entschieden, dass eine Handwerkskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB ist. Darüber hinaus hat es im konkreten Fall auch § 99 Nr. 4 GWB trotz einer vorgesehenen Förderung des Bauprojekts für nicht einschlägig gehalten. Nach § 99 Nr. 4 GWB ist eine juristische Person dann öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts, wenn sie bei bestimmten Vorhaben zu mehr als 50 % von der öffentlichen Hand subventioniert wird. In dem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall hatte die Handwerkskammer „Planungsleistungen für Baugrund und Wasserhaltung“ als vorbereitende

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Nachtrag II

In einem vom Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 03.02.2023 entschiedenen Fall hatte der Unternehmer dem Bauherrn ein Nachtragsangebot für die Beseitigung von Mängeln an Leistungen fremder Gewerke unterbreitet. Obwohl der Bauherr hierauf nicht reagierte, beseitigte der Unternehmer die Mängel und rechnete die Mangelbeseitigung anschließend gemäß seines Nachtragsangebots ab.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Nachtrag I

In einem vom Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 09.12.2022 entschiedenen Fall war der Unternehmer unter anderem mit der Herstellung von Unterzügen als selbsttragenden Konstruktionen beauftragt, wie sich aus dem Leistungsverzeichnis ergab. Aus der nach Angebotsabgabe übergebenen Statik ergab sich dagegen, dass es sich bei den Unterzügen um nicht tragende Balken als obere Wandabschlüsse handeln sollte. Entsprechend der Statik wurden dem Unternehmer Pläne übergeben, nach denen er die Unterzüge mit einem erheblichen Mehraufwand hergestellt hat.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Auch ein negativer Preis ist ein Preis!

Mit einem Beschluss vom 18.08.2023 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass Bieter auch negative Preise anbieten dürfen, sofern der negative Preis der tatsächlich geforderte Preis ist. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Vergabeverfahren über Straßenbauarbeiten hatte ein Bieter für die Lieferung und den Einbau grobkörnigen Bodens einen negativen Einheitspreis angeboten. Unter Hinweis auf die Teilnahmebedingungen, in denen auf den Ausschluss von Hauptangeboten mit negativen Einheitspreisen hingewiesen wurde, schloss die Vergabestelle das Angebot aus. Hiergegen hat sich der Bieter mit Erfolg zur Wehr gesetzt.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Die Behinderung entfällt – und dann?

Wird der Unternehmer in der Ausführung seiner Leistungen behindert und zeigt er dem Bauherrn dies an, hat er Anspruch auf eine Verlängerung der Bauzeit. Nach § 6 Abs. 3 VOB/B hat der Unternehmer nach dem Wegfall der hindernden Umstände die Arbeiten ohne weiteres und unverzüglich wiederaufzunehmen. In einem vom Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 16.07.2021 entschiedenen Fall hatte sich der Unternehmer gegen einen vom Bauherrn geltend gemachten Verzugsschaden mit einer dem Bauherrn zuzuordnenden Behinderung verteidigt. Zur zeitlichen Auswirkung der Behinderung hatte der Unternehmer geltend gemacht, dass ihn der Bauherr nach dem Wegfall der Behinderung nicht informiert habe. Deshalb habe sich die Bauzeit über den eigentlichen Behinderungszeitraum hinaus verlängert.

Dr. Lars Knickenberg

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