Für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist der Abschluss von Aufhebungsverträgen ein beliebtes Mittel, um das Vertragsverhältnis ohne Kündigung und für beide Parteien im Einvernehmen abzuschließen. Mit Urteil vom 07.02.2019 hat das Bundesarbeitsgericht Fragen zu Aufhebungsverträgen beantwortet.
Es ging um einen Fall, in dem eine Arbeitnehmerin in ihrer Privatwohnung mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschloss. Dazu entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Grundsätze zu sogenannten "Haustürgeschäften" nicht auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, wonach ein Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag 14 Tage lang ohne Grund widerrufen kann. Zwar sind auch Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des Gesetzes, allerdings seien die Widerrufsrechte aufgrund des gesetzgeberischen Willens nicht auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anzuwenden.
Allerdings gelte bei den Vertragsverhandlungen zu Aufhebungsverträgen das Gebot fairen Verhandelns. Es dürfe keine Situation geschaffen werden, in der eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners (hier der Arbeitnehmerin) erheblich erschwert wird. Wird dieses Gebot verletzt, kann Schadenersatz in dem Sinne verlangt werden, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als sei der Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen worden - was zu einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt. Beim Abschluss von Aufhebungsverträgen sind zahlreiche Besonderheiten und gesetzliche Vorgaben zu beachten. Es ist auf jedes Arbeitsverhältnis individuell einzugehen und ratsam, sich vor Abschluss rechtliche Unterstützung einzuholen.