2024
In einem Urteil vom 15.05.2024 hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg über die Nachbesetzung eines genehmigten Anstellungsverhältnisses in einem MVZ zu entscheiden. Das MVZ hatte – vereinfacht dargestellt – in 2018 die Genehmigung zur Beschäftigung eines Facharztes für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie erhalten. Dieses Anstellungsverhältnis war beendet worden, der Zulassungsausschuss hatte das Ende der Anstellungsgenehmigung festgestellt. Die Suche des MVZ nach einem Nachfolger mit der Facharztbezeichnung Innere Medizin und der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie war auch nach einmaliger Verlängerung der Nachbesetzungsfrist durch den Zulassungsausschuss erfolglos geblieben.
2024
Für die ordnungsgemäße Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist das Vorhandensein der (zahn-) ärztlichen Leitung notwendige Voraussetzung. Das Sozialgericht München stellt in einem Urteil vom 29.02.2024 klar, dass die (zahn-) ärztliche Leitung keine rein formale Stellung, sondern konstitutiv für ein MVZ ist. Dies hat Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserbringung und dient damit auch dem Schutz der Versicherten. Rechnet ein MVZ Leistungen ab, die ohne (zahn-) ärztliche Leitung erbracht wurden, handelt es entgegen seiner Verpflichtung aus § 95 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V.
2024
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 04.04.2023 höchstrichterlich entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) immer dann anwendbar ist, wenn die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Damit hat der Bundesgerichtshof nun den langjährigen Streit um die Rechtsfrage entschieden, ob die Gebührenordnung für Ärzte auch dann anwendbar ist, wenn ambulante ärztliche Leistungen durch bei einer juristischen Person angestellte Ärzte erbracht werden.
2024
Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht, etwa indem er Umstände, die für die Diagnose und Therapie nach dem medizinischen Standard wesentlich und deren Aufzeichnung und Aufbewahrung für die weitere Behandlung des Patienten medizinisch erforderlich sind, nicht dokumentiert, wird gemäß § 630h Abs. 3 BGB vermutet, dass der Behandelnde diese medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme auch nicht getroffen hat. Diese gesetzliche Vermutung führt zu einer Umkehr der objektiven Beweislast mit der Folge, dass der Arzt die Vermutungswirkung nur durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen vermag. Das heißt, er muss zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass er die nicht dokumentierte Maßnahme dennoch durchgeführt hat.
2024
In einem Urteil vom 25.10.2023 hat das Bundessozialgericht über eine hälftige Zulassung in einem partiell entsperrten Planungsbereich entschieden. Betroffen war die Arztgruppe der rheumatologischen Internisten. Im Rahmen der gemäß § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu treffenden Auswahlentscheidung hatte der Zulassungsausschuss die Bewerbung eines Arztes der Bewerbung einer MVZ-GmbH Vorrang eingeräumt und die Bewerbung der MVZ-G