2023
Am 06.12.2023 trat die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) in Kraft. Diese geht über die bereits geltenden Vorgaben des deutschen Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) hinaus und muss bis 07.06.2026 umgesetzt werden. Nach der Richtlinie können Bewerber gegen den (potentiellen) Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle bzw. dessen Spanne geltend machen.
2023
Viele Mitarbeiter benötigen für ihre Tätigkeit Dienstwägen, die meistens auch zur Privatnutzung überlassen werden. Rechtlich wird die Privatnutzung dann regelmäßig als Vergütung angesehen, die nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 EStG als Sachbezug versteuert werden muss (sog. „1 %-Regelung“). Der Dienstwagen ist also häufig ein nicht unerheblicher Vergütungsbestandteil. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2023 sollten Arbeitgeber jetzt überprüfen, ob die Privatnutzung als Sachbezug im Verhältnis zum Gehalt des Mitarbeiters möglicherweise zu hoch bemessen ist.
2023
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr auf seine restlichen Urlaubstage und den drohenden Verfall seitens des Arbeitgebers hingewiesen wurde. Anderenfalls tritt der zum Jahresende nicht verfallene Urlaub zum Urlaubsanspruch hinzu, der zu Beginn des Folgejahres entsteht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in drei aufsehenerregenden Parallelurteilen am 24.08.2023 entschieden, dass Arbeitnehmer für beleidigende Äußerungen in privaten WhatsApp-Gruppen außerordentlich gekündigt werden können. Eine besondere „Vertraulichkeitserwartung“ hinsichtlich der Nachrichten in einer solchen Gruppe bestünde bei besonders schwerwiegenden Beleidigungen nur in absoluten Ausnahmefällen.
2023
Gute Nachrichten für die Zeitarbeitsbranche: Mit Urteil vom 31.05.2023 hat das BAG entschieden, dass die Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern gegenüber Stammbeschäftigten durch die Tarifverträge der Zeitarbeit rechtens ist.
Das Gesetz ordnet in § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG an, dass der an einen Entleiher überlassene Arbeitnehmer grundsätzlich ab dem ersten Tag seines Einsatzes einen Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen - einschließlich des Entgelts - hat, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gewährt