2023
Führt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vertraglich von ihm geschuldete Schönheitsreparaturen nicht durch und/oder lässt er von ihm verursachte Schäden am Mietgegenstand zurück, so kann der Vermieter seine Schadenersatzansprüche fiktiv, d. h. insbesondere auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen bemessen und geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung in einem Urteil vom 19.04.2023 bestätigt.
2023
Das Landgericht Krefeld hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung eines Wohnraummietvertrags am 3. Werktag eines Monats zugegangen ist, wenn sie zur "Schlafenszeit", nämlich um 22.30 Uhr, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, weil der Kündigende den Empfänger vorab mündlich über den Einwurf und den Inhalt des Kündigungsschreibens informiert hatte. Im Ergebnis ist dies nicht der Fall.
2019
NZM 2019, S. 17