Treffen die Parteien eine Schiedsabrede, entscheidet über Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ein privates Schiedsgericht mit einem oder mehreren Schiedsrichtern. Für die zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter gelten dann die gleichen Maßstäbe für eine mögliche Befangenheit, wie bei gesetzlichen Richtern. Dies hat das OLG Frankfurt in einem aktuellen Beschluss (26 Sch 4/21) klargestellt. Dabei schränkte der Senat gleichzeitig ein, dass sich die Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters nicht allein damit begründen lasse, dass er bereits mehrfach in Schiedsverfahren tätig gewesen ist, an denen eine der Schiedsparteien beteiligt war. Diese Tatsache allein rechtfertigt noch nicht den Anschein der Befangenheit zum Nachteil einer der Parteien. Ein vergleichbarer Sachverhalt würde bei einem Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht anders entschieden werden, da auch dort Richter Rechtsstreitigkeiten entscheiden dürfen, auch wenn sie eine der Parteien aus einem früheren Verfahren kennen.